RS UVS Salzburg 1999/11/04 11/10075/5-1999nu

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Veröffentlicht am 04.11.1999
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Rechtssatz

Ein Vergleich des § 3 Abs 6 AuslBG und der zugehörigen Strafnorm zeigt, dass beide Bestimmungen nicht gänzlich korrelieren. Die Verpflichtung zum Bereithalten der entsprechenden Papiere durch den Arbeitgeber betrifft nur Arbeitsstätten, das heißt den Betrieb bzw auswärtige Baustellen mit einer eingerichteten Bauleitung.

Die Verletzung der Verpflichtung für den Ausländer, eine Ausfertigung (Kopie) der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereit zu halten (§ 3 Abs 6 2. Satz AuslBG), wird in § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG nicht mit Strafe bedroht. Die Strafnorm kann auch nicht so gedeutet werden, daß der Arbeitgeber für die Einhaltung der Bereithalteverpflichtung seines Arbeitnehmers verantwortlich ist, zumal für ihn eine eigene besteht. Demzufolge ist das Nichtbereithalten der Ausfertigung durch den Ausländer an der Arbeitsstelle weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer strafbar.

Einstellung

Schlagworte
§ 3 Abs 6 AuslBG; Nichtmitführen der Ausfertigung für den Ausländer an der Arbeitsstelle ist weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer strafbar Dem Transportunternehmen mangelt es an der Parteistellung. Da es sich bei dem für verfallen erklärten Gegenstand um Geld handelt, ist dieses auch gemäss § 415 ABGB in das Sacheigentum des Beschuldigten übergegangen, der ja auch die Kaution von S 20.000,-- selbst und ohne Hinweis auf einen allfällig anderen Eigentümer erlegte, sodass ein verfahrensrechtlicher Konnex zur Berufungswerberin nicht mehr besteht. Schließlich kommt zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 8 AVG nur dem Sacheigentümer verfallen erklärter Gegenstände im Zusammenhang mit der Verfallserklärung Parteistellung zu. Zurückweisung Berufung des Transportunternehmens gegen einen gegen den Lenker des Transportfahrzeuges erlassenen rechtskräftigen Verfallsbescheid gemäss § 37 Abs 5 VStG ?(zugrundeliegendes Delikt: Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) ist unzulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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