Ein Vergleich des § 3 Abs 6 AuslBG und der zugehörigen Strafnorm zeigt, dass beide Bestimmungen nicht gänzlich korrelieren. Die Verpflichtung zum Bereithalten der entsprechenden Papiere durch den Arbeitgeber betrifft nur Arbeitsstätten, das heißt den Betrieb bzw auswärtige Baustellen mit einer eingerichteten Bauleitung.
Die Verletzung der Verpflichtung für den Ausländer, eine Ausfertigung (Kopie) der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereit zu halten (§ 3 Abs 6 2. Satz AuslBG), wird in § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG nicht mit Strafe bedroht. Die Strafnorm kann auch nicht so gedeutet werden, daß der Arbeitgeber für die Einhaltung der Bereithalteverpflichtung seines Arbeitnehmers verantwortlich ist, zumal für ihn eine eigene besteht. Demzufolge ist das Nichtbereithalten der Ausfertigung durch den Ausländer an der Arbeitsstelle weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer strafbar.
Einstellung