Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der B GesmbH mit dem Sitz in w für die Filiale G zur Last gelegt, dass der türkische Staatsangehörige A K an den im Straferkenntnis angeführten Tagen ohne eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der gegenständlichen Filiale beschäftigt wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von ? 726,-- verhängt. In seiner Berufung wandte... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Ausländer in der Filiale eines Unternehmens nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG beschäftigt, ist Tatort der Beschäftigung dann nicht der Sitz des Unternehmens, sondern die betreffende Filiale, wenn der Filialleiter nach § 28 a Abs 3 AuslBG rechtswirksam zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes in der Filiale bestellt ist und der Bestellung zugestimmt hat. Da die Bestimmung des § 28a Abs 3 AuslBG inhaltlich auf § 9 Abs 2 und 3 V... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L S GmbH mit Sitz in U eine Verletzung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG (Tatzeit: August 2001 bis 5.10.2001) zu verantworten, für die er mit einer Geldstrafe belegt wurde. Laut Begründung: bezweifelte die erste Instanz, dass die Bestellungsurkunde betreffend Bestellung des J H zum verantwortlichen Beauftragten die Rechtsmaterie Ausländerbeschäftigungsgesetz umfasse und verneinte eine rec... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn H K in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter der Firma T Isolierungen GesmbH mit dem Sitz in K , wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen K J im Zeitraum 22.1.2001 bis 10.5.2001 ohne Bewilligung nach dem AuslBG) gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Vorausse... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für eine GesmbH geht auch bei der Gesamtrechtsnachfolge nach den Bestimmungen des UmwandlungsG (Art XIV EU-GesRÄG) nicht auf jene GesmbH & CoKG über, die nach dem Erlöschen der GesmbH deren Aktiva und Passiva übernimmt. So wurde mit VwGH 20.12.1999, 96/10/0104, entschieden, dass die nach § 9 Abs 2 VStG ausnahmsweise ermöglichte Übernahme der Verantwortlichkeit für verwaltungsstrafrechtlich verpöntes Verh... mehr lesen...
Zur Tatzeit waren Herr Ivica M und der Berufungswerber (Bw) persönlich haftende Gesellschafter der I-OEG (im Folgenden kurz: OEG) mit dem Sitz in Wien, S-Straße. Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und nach erstinstanzlichen Ermittlungen wurde der Bw mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 15. Bezirk, vom 24.2.1999 schuldig erkannt, er habe als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach au... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 9.2.1999, 97/1/0044 ausgeführt hat, erfasst § 23 ArbIG 1993 nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs 1 VStG. Die Bestimmung des § 28a Abs 3 ist im Wesentlichen der Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG 1993 nachgebildet, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 9.2.1999 gemachten Ausführungen auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Dies bede... mehr lesen...