Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG für eine GesmbH geht auch bei der Gesamtrechtsnachfolge nach den Bestimmungen des UmwandlungsG (Art XIV EU-GesRÄG) nicht auf jene GesmbH & CoKG über, die nach dem Erlöschen der GesmbH deren Aktiva und Passiva übernimmt. So wurde mit VwGH 20.12.1999, 96/10/0104, entschieden, dass die nach § 9 Abs 2 VStG ausnahmsweise ermöglichte Übernahme der Verantwortlichkeit für verwaltungsstrafrechtlich verpöntes Verhalten typisch personenbezogen ist, weshalb sie nicht zu den Aktiva und Passiva des ausscheidenden Gesellschafters zählte, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 HGB von einer GesmbH & CoKG übernommen wurden. Diese Ausführungen des VwGH zu einer vergleichbaren Firmenumwandlung sind auch auf eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 28a Abs 3 AuslBG anwendbar, da diese Bestimmung ihrerseits auf
§ 9 Abs 2 und 3 VStG verweist.