Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 9.2.1999, 97/1/0044 ausgeführt hat, erfasst § 23 ArbIG 1993 nach seinem Sinn und Zweck von vornherein nicht Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs 1 VStG. Die Bestimmung des § 28a Abs 3 ist im Wesentlichen der Bestimmung des § 23 Abs 1 ArbIG 1993 nachgebildet, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 9.2.1999 gemachten Ausführungen auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Dies bedeutet, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines der beiden persönlich haftenden Gesellschafters der OEG zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG nicht von dessen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat (hier dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten) abhängig gewesen ist.