Rechtssatz: Gefälligkeitsdienste fallen nicht unter die Bewilligungspflicht des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Als Gefälligkeitsdienste können dabei kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG´s ist fließend. Es müssen alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des... mehr lesen...
Rechtssatz: Billigt der Beschuldigte die Vorgangsweise eines die Vorarbeiten für die Errichtung eines Wintergartens durchführenden Dritten, eine weitere Arbeitskraft zu dessen Unterstützung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes anzustellen, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, auch wenn ihm nicht bekannt war, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt. Dass zwischen dem Beschuldigten und dem ihm unbekannten Ausländer ein Beschäf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unberechtigt beschäftigte Ausländern sind konkret mit ihrem Namen und mit ihrer Staatsbürgerschaft anzuführen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - zunächst vorgehalten Ausländer illegal beschäftigt zu haben und lastet die belangte Behörde dem Beschuldigten erstmals im Straferkenntnis die widerrechtliche Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden, entgegen den Bestimmungen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit inländischem Sitz ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn ein Ausländer, der im Inland wohnhaft ist, im Zusammenhang mit Bau- und Immobilienobjekten der GmbH in Slowenien und Kroatien konkrete Vorschläge zur Planung und Finanzierung der Projekte ausarbeitet und vor Ort in Slowenien sowohl allein als auch mit dem Beschuldigten bei den zuständigen Stellen intervenierte, also von der inlä... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob von einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen ist, ist entscheidend die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, sich in einer einem arbeitnehmerähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtscha... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des § 2 Abs 2, § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz folgt, daß nicht nur die Anstellung, etwa der Abschluß eines Arbeitsvertrages, sondern die Beschäftigung während ihrer gesamten Dauer mit Strafe bedroht ist. Ein Dauerdelikt liegt immer dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (vgl. VwGH 14.4.1953, Slg 2931 A und 18.9.1987, 86/17/0020). Im Falle eines Dauerdeliktes umfaßt die V... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle von Übertretungen nach § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort werde in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen. Die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistung erbracht hätten, diene nur der näheren... mehr lesen...