Der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit inländischem Sitz ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn ein Ausländer, der im Inland wohnhaft ist, im Zusammenhang mit Bau- und Immobilienobjekten der GmbH in Slowenien und Kroatien konkrete Vorschläge zur Planung und Finanzierung der Projekte ausarbeitet und vor Ort in Slowenien sowohl allein als auch mit dem Beschuldigten bei den zuständigen Stellen intervenierte, also von der inländischen GmbH ohne entsprechende Arbeitsbewilligung beschäftigt wurde.