Wird dem Beschuldigten als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - zunächst vorgehalten Ausländer illegal beschäftigt zu haben und lastet die belangte Behörde dem Beschuldigten erstmals im Straferkenntnis die widerrechtliche Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen der Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wurden, entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs 1 und 7 AuslBG ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, an, so hat die belangte Behörde in unzulässiger Weise nach Ablauf der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist die dem Beschuldigten angelastete Tat ausgewechselt (Einstellung des Verfahrens).