Aus den Bestimmungen des § 2 Abs 2, § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz folgt, daß nicht nur die Anstellung, etwa der Abschluß eines Arbeitsvertrages, sondern die Beschäftigung während ihrer gesamten Dauer mit Strafe bedroht ist. Ein Dauerdelikt liegt immer dann vor, wenn nicht nur die Herbeiführung sondern auch die Aufrechterhaltung des herbeigeführten Zustandes pönalisiert ist (vgl. VwGH 14.4.1953, Slg 2931 A und 18.9.1987, 86/17/0020). Im Falle eines Dauerdeliktes umfaßt die Verurteilung das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Abgeltungswirkung tritt von Gesetzes wegen ein und hat zur Folge, daß der solcherart Verurteilte wegen vor der Erlassung des Bescheides erster Instanz gelegener, im Fortsetzungszusammenhang stehender Einzelakte von Zustandsdelikten oder von Zeiträumen eines Dauerdeliktes nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kann, unabhängig davon, ob die betreffenden Einzelakte oder die betreffenden Zeiträume im Spruch des verurteilenden Erkenntnisses angeführt sind oder nicht (VwGH 20.6.1983, 83/10/0088, Slg 11092 A). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte wegen illegaler Beschäftigung eines Ausländers für die Zeit vom 19.7.1993 bis 3.12.1993 am 21.6.1994 rechtskräftig schuldig gesprochen und wurde in einem weiteren erstinstanzlichen Straferkenntnis wegen des gleichen Deliktes für die Zeit vom 4.12.1993 bis 31.3.1994 am 18.7.1994 schuldig erkannt, was diesen Bescheid wegen der beschriebenen Abgeltungswirkung des vorangegangenen Schuldspruches mit Rechtswidrigkeit belastet (Einstellung des Verfahrens).