Entscheidungsgründe: Der Kläger war schon vor dem 12. 10. 2004 Angestellter der Bank Austria Creditanstalt AG (in weiterer Folge: BA-CA). Durch den am 12. 10. 2004 stattgefundenen Austritt der BA-CA aus dem österreichischen Sparkassenverband und dem gleichzeitigen Eintritt in den Verband Österreichischer Banken und Bankiers unterlag das Arbeitsverhältnis des Klägers zur BA-CA seit dem 12. 10. 2004 den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers (RIS-Ju... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Dienstverhältnis des seit 1991 bei der ÖBB beschäftigten Klägers ging 2003 aufgrund des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 im Wege des Betriebsübergangs auf die ÖBB Infrastrukturbetrieb AG über. 2006 kam es dann aufgrund eines Zusammenschlussvertrags vom 18. 9. 2006 betreffend den Teilbetrieb „Sicher, Sauberkeit und Service“ zu einem Übergang des Klägers von der ÖBB Infrastrukturbetrieb AG auf die Beklagte. Im Rahmen seiner Beschäftigung bei der ÖBB bzw der ÖB... mehr lesen...
Begründung: Die minderjährige C***** ist die eheliche Tochter der B***** und des E***** G*****. Die Ehe der Eltern wurde am 12. 12. 2005 einvernehmlich geschieden. Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass C***** ihren hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter haben und die Obsorge weiterhin beiden Eltern zukommen soll. Der Vater verpflichtete sich zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 200 EUR ab 1. 1. 2006. Gleichzei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind Piloten bzw Co-Piloten, die bei der Lauda Air Luftfahrtgesellschaft mbH beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges zufolge § 3 Abs 1 AVRAG per 1. 10. 2004 auf die beklagte Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs AG übergegangen ist. Die klagenden Parteien sind Piloten bzw Co-Piloten, die bei der Lauda Air Luftfahrtgesellschaft mbH beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis im Rahmen eines... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber, der Antragsgegner eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die jeweils gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig sind. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind daher gemäß § 54 Abs 2 ASGG als Parteien legitimiert. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgebe... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers, des Erst- und des Zweitantragsgegners ergibt sich aus § 4 Abs 2 ArbVG, jene der Drittantragsgegnerin aus § 4 Abs 1 ArbVG. Da die gesetzliche Interessenvertretung infolge des Abschluss eines Kollektivvertrags durch eine freiwillig Berufsvereinigung hinsichtlich deren Mitglieder nach Maßgabe des § 6 ArbVG die Kollektivvertragsfähigkeit verliert, erachtet der Oberste Gerichtshof in derartigen Fällen die gesetzliche Inter... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 17. 5. 1989 bis 31. 5. 1994 bei der erstbeklagten Partei als Pilot, zuletzt im Rang eines Flugkapitäns, beschäftigt. Per 1. 6. 1994 ging sein Dienstverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf die zweitbeklagte Partei über (9 ObA 97/02h). Der Kläger war vom 17. 5. 1989 bis 31. 5. 1994 bei der erstbeklagten Partei als Pilot, zuletzt im Rang eines Flugkapitäns, beschäftigt. Per 1. 6. 1994 ging sein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Geschäftsleitung der Beklagten beschloss im Rahmen eines Rationalisierungsplans die Ausgliederung des Tätigkeitsbereiches Beladedienst (ERD) in ein externes Unternehmen, die A***** GmbH. Nachstehende Dienstnehmer waren bei der Beklagten in der Abteilung Beladedienst im Angestelltenverhältnis beschäftigt: Leopold H*****, geboren 23. 7. 1949, seit 1. 3. 1978, Stefan H*****, geboren 8. 8. 1959, seit 1. 4. 1988, Erwin H*****, geboren 9. 9. 1950, seit 12. 9. 19... mehr lesen...
Norm: AVRAG §3 Abs1AVRAG §4 Abs2
Rechtssatz: Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt, nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch die "neuen" Kollektivverträge unterliegt. Das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen richtet sich daher nach den Prozentsätzen, die der Kollektivvertrag des E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAVRAG §4 Abs2UrlG ArtIX Abs2
Rechtssatz: Der Begriff "Entgelt" ist weit auszulegen und umfasst daher im Sinne des auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes allgemein üblichen Sprachgebrauches jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also neben dem eigentlichen Gehalt oder Lohn auch alle anderen, ordentlichen oder außerordentlichen Bezüge, also einschließlic... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 BAngG §6AngG §10AVRAG §4 Abs2
Rechtssatz: Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abgestellt und daher, wie im Falle einer Provisionsvereinbarung, variabel sind. Entscheidungstexte 4 Ob 35/56 ... mehr lesen...