RS OGH 1995/10/11 9ObA97/95, 8ObA79/03f, 9ObA115/03g, 9ObA128/04w, 9ObA127/04y, 9ObA8/10g, 8ObA19/10

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

AVRAG §3 Abs1
AVRAG §4 Abs2

Rechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt, nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch die "neuen" Kollektivverträge unterliegt. Das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen richtet sich daher nach den Prozentsätzen, die der Kollektivvertrag des Erwerbers bestimmt. Auch bisherige Sachbezüge bleiben aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 97/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 97/95
    Veröff: SZ 68/183
  • 8 ObA 79/03f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 79/03f
    Vgl auch; Beisatz: Da § 4 Abs 1 AVRAG, zudem eine "Verschlechterungssperre" für die Einjahresdauer bewirkt, ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, die durch den Betriebsübergang bewirkten verschlechterten Arbeitsbedingungen im Sinn des § 3 Abs 5 AVRAG zu akzeptieren. Bleiben in einem solchen Fall die Dienstnehmer (infolge Widerspruches nach § 3 Abs 4 AVRAG) Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens, reicht es zur Dartuung der Sozialwidrigkeit der sodann ausgesprochenen Veräußererkündigung nicht aus, ganz allgemein auf § 3 Abs 5 AVRAG in Verbindung mit einer durch den Betriebsübergang bedingten Änderung des Kollektivvertrages zu verweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/142
  • 9 ObA 115/03g
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 115/03g
    Vgl auch; Beisatz: Künftige Lohnentwicklungen, die sich aus der Entgeltstaffel des Veräußerer-Kollektivvertrages ergeben, sind nicht umzusetzen, mögen sie auch die Entgeltstufen des Erwerber-Kollektivvertrages übertreffen. Schließlich kommt es zu einer Kollektivvertrags-Ablösung und ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T2)
  • 9 ObA 128/04w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 128/04w
    Vgl auch; Beisatz: Die weit überwiegende Auffassung sieht hingegen § 4 Abs 1 AVRAG in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet demnach an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG. (T3); Veröff: SZ 2005/169
  • 9 ObA 127/04y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 127/04y
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG. (T4)
  • 9 ObA 8/10g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 8/10g
    nur: Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt. (T5); Beis wie T2 nur: Es ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T6)
  • 8 ObA 19/10t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 19/10t
    Auch; nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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