- 4 Ob 104/78
Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 104/78
Veröff: SZ 52/75 = EvBl 1979/203 S 516 = Arb 9781 = JBl 1980,439 = ZAS 1980,3 (mit Anmerkung von Schrank) = IndS 1979,1150 = DRdA 1981,239 (mit Anmerkung von Jabornegg)
- 4 Ob 158/82
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 158/82
Auch; Veröff: RdW 1984,156 = Arb 10292
- 4 Ob 43/85
Auch; Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer handelt, gehören insbesondere auch Sonderzahlungen, Provisionen, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen und dergleichen, aber auch alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers zum Gesamtentgelt. (T1) Veröff: RdW 1985,350 = Arb 10435
- 4 Ob 31/85
nur: Der Begriff "Entgelt" ist weit auszulegen und umfasst daher im Sinne des auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes allgemein üblichen Sprachgebrauches jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. (T2) Veröff: SZ 58/40 = ZAS 1987,16 (Petrovic) = RdW 1985,189 = Arb 10434
- 4 Ob 78/85
Auch; Veröff: RdW 1985,380
- 9 ObA 19/87
Vgl auch; Beisatz: Kein Entgelt ist die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers, deren Ersatz er in analoger Anwendung des
§ 1014 ABGB vom Arbeitgeber fordern kann. (T3) Veröff: SZ 60/112 = RdW 1988,54 = Arb 10667
- 9 ObA 148/87
Vgl auch; Beisatz: Darunter fällt auch ein Fahrtkostenzuschuss, wenn durch die Privatfahrt des Dienstnehmers von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort kein mit der Dienstleistung zusammenhängender Mehraufwand entsteht. (
§ 48 ASGG). (T4)
- 9 ObA 213/88
nur T2; Veröff: WBl 1989,125
- 9 ObS 12/88
Auch; Veröff: SZ 61/254
- 9 ObA 204/90
Auch; nur T2; Veröff: SZ 63/143 = JBl 1991,200 = Arb 10891
- 9 ObA 11/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 11/91
nur T2; Beisatz:
§ 48 ASGG (T5) Veröff: RdW 1991,270
- 9 ObA 19/93
Auch; nur T2; Beisatz: Also auch Leistungen zusätzlicher Art oder erfolgsorientierte Entgeltsarten. (T6); Beis wie T3 nur: Kein Entgelt ist die Vergütung von Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers. (T7); Beisatz: Eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Leistung ist aber Entgelt, wenn sie tatsächlich keine Aufwandsfunktion erfüllt und kein anderer Rechtsgrund in Betracht kommt (hier Organisationspauschale). Der Wert der Privatnutzung des Dienstkraftwagens ist Gehaltsbestandteil. (T8) Veröff: WBl 1993,223
- 9 ObA 203/94
nur T2
- 9 ObA 2019/96v
Entscheidungstext OGH 15.05.1996 9 ObA 2019/96v
Beisatz: Hier: Auch dem Naturalbezug von Freiflugtickets und Dienstkleidung kommt Entgeltcharakter zu. (T9)
- 8 ObS 208/02z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Reisekosten sind grundsätzlich als Aufwandersatz, nicht als Entgelt, zu qualifizieren. (T10)
- 9 ObA 220/02x
nur T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/3
- 9 ObA 101/03y
nur T2; Beisatz: Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen des Arbeitgebers sind daher grundsätzlich "Entgelt". (T11)
- 8 ObS 8/04s
Vgl auch; Beisatz: Urlaubsbeihilfe. (T12)
- 2 Ob 15/09h
Auch; nur T2
- 9 ObA 8/10g
Auch; nur T2; Beisatz: § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG sichert den Arbeitnehmern das Entgelt, mit dem sie nach dem früheren Kollektivvertrag gesichert rechnen konnten. (T13)
- 8 ObS 21/11p
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObS 21/11p
Auch
- 7 Ob 28/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 28/12m
Vgl; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung. (T14)
- 9 ObA 25/16s
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 25/16s
Beisatz: Darunter fallen auch alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers. (T15)
- 9 ObA 44/17m
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 44/17m
Beisatz: Hier: Diensterfindungsvergütung iSd
§ 8 Abs 1 PatG. (T16)
Veröff: SZ 2017/81