- 4 Ob 35/56
Entscheidungstext OGH 03.07.1956 4 Ob 35/56
Veröff: SozM IA/b,25 = Arb 6470
- 4 Ob 63/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 63/75
Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 (mit kritischer Anmerkung von Bydlinski) = SozM IE,139 = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein)
- 4 Ob 11/77
Veröff: Arb 9573 = JBl 1979/215 = SZ 50/46
- 4 Ob 97/78
Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 97/78
Beisatz: Anders bei einem Begriff des Monatsgehalts, wenn das Entgelt aus Fixum (festes Grundgehalt) und einer in ihrer Höhe wechselnden Provision besteht. (T1)
- 4 Ob 167/80
Vgl; Beisatz: Die Provision richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit und ist somit ein von der Leistung des Angestellten, aber auch von der Marktlage und Geschäftslage, abhängiges Entgelt in der Form einer Erfolgsvergütung. (T2) Veröff: RdA 1983,22 (Schnorr) = Arb 9931
- 4 Ob 158/82
Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 158/82
Auch; Veröff: RdW 1984,150 = Arb 10292
- 14 Ob 13/86
Auch; Beis wie T2; Veröff: Arb 10501 = RdW 1986,378 = SZ 59/44
- 14 Ob 184/86
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: Arb 10613 = RdW 1987,379 = JBl 1987,601
- 9 ObA 503/89
Auch
- 9 ObA 603/93
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 365/93
Auch; nur: Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. (T3); Beisatz: Zulagen sind grundsätzlich Entgelt, soferne sie nicht die Funktion einer Aufwandsentschädigung haben. (T4)
- 8 Ob 30/95
nur T3; Beisatz: Somit auch die Sonderzahlungen. (T5)
- 8 Ob 6/96
nur T3; Beis wie T5
- 9 ObA 2269/96h
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 9 ObA 2269/96h
Auch
- 8 ObA 2046/96g
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2046/96g
Beis wie T4; Veröff: SZ 70/20
- 8 ObA 2356/96w
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 2356/96w
Vgl auch; Beisatz: Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung ist daher zulässig. (T6)
- 8 ObA 2349/96s
Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 ObA 2349/96s
nur T3; Beisatz: Die Auszahlung in größeren Abschnitten als monatlich schadet nicht. (T7) Veröff: SZ 70/254
- 8 ObA 161/02p
Auch; Beisatz: Auch dem Arbeitnehmer zugesagte Aktienoptionen sind Entgelt. (T8); Veröff: SZ 2003/59
- 8 ObA 72/04b
Beisatz: Nicht unter dem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff sind Aufwandsentschädigungen zu subsumieren, die der Abgeltung eines mit der Arbeitsleistung verbundenen finanziellen Aufwands dienen. (T9)
- 9 ObA 8/10g
Auch; Beisatz: § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG sichert den Arbeitnehmern das Entgelt, mit dem sie nach dem früheren Kollektivvertrag gesichert rechnen konnten. (T10)
- 6 Ob 172/10b
Vgl; Beis wie T2
- 8 ObA 19/10t
Vgl auch; Beis wie T10
- 9 ObA 46/11x
nur T3; Beisatz: Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Auch alle Arten von Naturalleistungen oder Sachzuwendungen sind dem Entgelt zuzurechnen. (T11)
- 10 ObS 123/17m
Vgl; Beis wie T2