TE OGH 2005/11/23 9ObA127/04y

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Verband österreichischer Banken und Bankiers, Börsegasse 11, 1013 Wien, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG, Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Verband österreichischer Banken und Bankiers, Börsegasse 11, 1013 Wien, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG, Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Deutschmeisterplatz 2, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Es wird gegenüber dem Antragsgegner festgestellt, dass die Bank Austria Creditanstalt AG seit dem am 12. Oktober 2004 stattgefundenen Austritt aus dem österreichischen Sparkassenverband und dem gleichzeitigen Eintritt in den Verband österreichischer Banken und Bankiers dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers gemäß § 8 Z 1 ArbVG unterliegt und seit dem 12. Oktober 2004 die Bestimmungen des Sparkassen-Kollektivvertrages für die Bank Austria Creditanstalt AG und deren Arbeitnehmer soweit nicht mehr gelten, als sich nicht aus Punkt 3.) anderes ergibt.1.) Es wird gegenüber dem Antragsgegner festgestellt, dass die Bank Austria Creditanstalt AG seit dem am 12. Oktober 2004 stattgefundenen Austritt aus dem österreichischen Sparkassenverband und dem gleichzeitigen Eintritt in den Verband österreichischer Banken und Bankiers dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG unterliegt und seit dem 12. Oktober 2004 die Bestimmungen des Sparkassen-Kollektivvertrages für die Bank Austria Creditanstalt AG und deren Arbeitnehmer soweit nicht mehr gelten, als sich nicht aus Punkt 3.) anderes ergibt.

2.) Es wird gegenüber dem Antragsgegner festgestellt, dass jene Teile der „Betriebsvereinbarung 1969" und anderer innerhalb der Bank Austria Creditanstalt AG in Geltung gestandener Betriebsvereinbarungen, soweit sich nicht aus Punkt 3.) anderes ergibt, mit dem Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels (12. Oktober 2004) weggefallen sind, die sich nur auf die Ermächtigungsklausel in Art II des Sparkassen-Kollektivvertrages, jedoch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung (insbesondere § 97 ArbVG) oder eine im Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels (12. Oktober 2004) aufrecht bestehende Ermächtigungsklausel im Bankenkollektivvertrag stützen konnten.2.) Es wird gegenüber dem Antragsgegner festgestellt, dass jene Teile der „Betriebsvereinbarung 1969" und anderer innerhalb der Bank Austria Creditanstalt AG in Geltung gestandener Betriebsvereinbarungen, soweit sich nicht aus Punkt 3.) anderes ergibt, mit dem Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels (12. Oktober 2004) weggefallen sind, die sich nur auf die Ermächtigungsklausel in Art römisch II des Sparkassen-Kollektivvertrages, jedoch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung (insbesondere Paragraph 97, ArbVG) oder eine im Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels (12. Oktober 2004) aufrecht bestehende Ermächtigungsklausel im Bankenkollektivvertrag stützen konnten.

3.) Es wird festgestellt, dass trotz der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers das den schon vor dem 12. Oktober 2004 bei der Bank Austria Creditanstalt AG beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt, soweit dieses im Sparkassen-Kollektivvertrag bzw in gemäß Art II des Sparkassen-Kollektivvertrags ergangenen Bestimmungen der "Betriebsvereinbarung 1969" geregelt ist, nicht geschmälert werden darf.3.) Es wird festgestellt, dass trotz der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers das den schon vor dem 12. Oktober 2004 bei der Bank Austria Creditanstalt AG beschäftigten Angestellten bis zu diesem Zeitpunkt für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt, soweit dieses im Sparkassen-Kollektivvertrag bzw in gemäß Art römisch II des Sparkassen-Kollektivvertrags ergangenen Bestimmungen der "Betriebsvereinbarung 1969" geregelt ist, nicht geschmälert werden darf.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber, der Antragsgegner eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die jeweils gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig sind. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind daher gemäß § 54 Abs 2 ASGG als Parteien legitimiert.Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber, der Antragsgegner eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die jeweils gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG kollektivvertragsfähig sind. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner sind daher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG als Parteien legitimiert.

Mit seinem am 23. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG begehrt der Antragsteller,Mit seinem am 23. 12. 2004 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Antrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG begehrt der Antragsteller,

1.) Es werde gegenüber dem Antragsgegner festgestellt, dass die Bank Austria Creditanstalt AG seit dem am 12. Oktober 2004 stattgefundenen Austritt aus dem österreichischen Sparkassenverband und dem gleichzeitigen Eintritt in den Verband österreichischer Banken und Bankiers dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers gemäß § 8 Z 1 ArbVG unterliegt und seit dem 12. Oktober 2004 die Bestimmungen des Sparkassen-Kollektivvertrages für die Bank Austria Creditanstalt AG und deren Arbeitnehmer zur Gänze nicht mehr gelten;1.) Es werde gegenüber dem Antragsgegner festgestellt, dass die Bank Austria Creditanstalt AG seit dem am 12. Oktober 2004 stattgefundenen Austritt aus dem österreichischen Sparkassenverband und dem gleichzeitigen Eintritt in den Verband österreichischer Banken und Bankiers dem Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG unterliegt und seit dem 12. Oktober 2004 die Bestimmungen des Sparkassen-Kollektivvertrages für die Bank Austria Creditanstalt AG und deren Arbeitnehmer zur Gänze nicht mehr gelten;

2. Es werde gegenüber dem Antragsgegner festgestellt, dass jene Teile der „Betriebsvereinbarung 1969" und anderer innerhalb der Bank Austria Creditanstalt AG gegoltener Betriebsvereinbarungen mit dem Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels (12. Oktober 2004) ersatzlos und ohne Nachwirkung weggefallen sind, die sich nur auf die Ermächtigungsklausel in Art II des Sparkassen-Kollektivvertrages, jedoch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung (insbesondere § 97 ArbVG) oder eine im Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels (12. Oktober 2004) aufrecht bestehende Ermächtigungsklausel im Bankenkollektivvertrag stützen konnten.2. Es werde gegenüber dem Antragsgegner festgestellt, dass jene Teile der „Betriebsvereinbarung 1969" und anderer innerhalb der Bank Austria Creditanstalt AG gegoltener Betriebsvereinbarungen mit dem Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels (12. Oktober 2004) ersatzlos und ohne Nachwirkung weggefallen sind, die sich nur auf die Ermächtigungsklausel in Art römisch II des Sparkassen-Kollektivvertrages, jedoch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung (insbesondere Paragraph 97, ArbVG) oder eine im Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels (12. Oktober 2004) aufrecht bestehende Ermächtigungsklausel im Bankenkollektivvertrag stützen konnten.

Dem Antrag, der mehr als drei Arbeitnehmer betrifft, liegt folgender, vom Antragsteller vorgebrachter Sachverhalt zugrunde:

Die im Jahre 1905 gegründete Zentralsparkasse der Gemeinde Wien brachte im Jahr 1990 als "Zentralsparkasse und Kommerzialbank, Wien" in Anwendung des damals geltenden § 8a KWG ihr bankgeschäftliches Unternehmen in eine Aktiengesellschaft, nämlich die "Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG" (Z-AG) ein. Die einbringende Zentralsparkasse erhielt das gesamte Aktienpaket und den Namen "Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse" (AVZ). Nach Kapitalerhöhungen und Beteiligungen Dritter war die AVZ mit 45,4 % und der Bund mit 19,0 % am stimmberechtigten Aktienkapital beteiligt. Bezogen auf das Gesamtkapital betrugen diese Anteile 40,1 % bzw 16,8 %.Die im Jahre 1905 gegründete Zentralsparkasse der Gemeinde Wien brachte im Jahr 1990 als "Zentralsparkasse und Kommerzialbank, Wien" in Anwendung des damals geltenden Paragraph 8 a, KWG ihr bankgeschäftliches Unternehmen in eine Aktiengesellschaft, nämlich die "Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG" (Z-AG) ein. Die einbringende Zentralsparkasse erhielt das gesamte Aktienpaket und den Namen "Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse" (AVZ). Nach Kapitalerhöhungen und Beteiligungen Dritter war die AVZ mit 45,4 % und der Bund mit 19,0 % am stimmberechtigten Aktienkapital beteiligt. Bezogen auf das Gesamtkapital betrugen diese Anteile 40,1 % bzw 16,8 %.

Im Jahr 1993 änderte die Z-Länderbank Bank Austria AG ihre Firma auf „Bank Austria AG" (im Folgenden „Bank Austria AG [alt]" genannt). 1996 brachte die Sparkasse Stockerau ihr Bankunternehmen gemäß § 92 BWG in die Sparkasse Stockerau AG ein und wurde selbst zur „Anteilsverwaltung Sparkasse Stockerau", die 100 % der Aktien an der Sparkasse Stockerau AG hielt. Unmittelbar danach wurde die Anteilsverwaltung Sparkasse Stockerau mit der AVZ verschmolzen, sodass diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge 100 % der Aktien an der Sparkasse Stockerau AG hielt. In der Folge übertrug die AVZ die Anteile an der Sparkasse Stockerau AG an die Bank Austria AG (alt), die somit im Ergebnis 100 % der Aktien an der Sparkasse Stockerau hielt.Im Jahr 1993 änderte die Z-Länderbank Bank Austria AG ihre Firma auf „Bank Austria AG" (im Folgenden „Bank Austria AG [alt]" genannt). 1996 brachte die Sparkasse Stockerau ihr Bankunternehmen gemäß Paragraph 92, BWG in die Sparkasse Stockerau AG ein und wurde selbst zur „Anteilsverwaltung Sparkasse Stockerau", die 100 % der Aktien an der Sparkasse Stockerau AG hielt. Unmittelbar danach wurde die Anteilsverwaltung Sparkasse Stockerau mit der AVZ verschmolzen, sodass diese im Wege der Gesamtrechtsnachfolge 100 % der Aktien an der Sparkasse Stockerau AG hielt. In der Folge übertrug die AVZ die Anteile an der Sparkasse Stockerau AG an die Bank Austria AG (alt), die somit im Ergebnis 100 % der Aktien an der Sparkasse Stockerau hielt.

Im Jahr 1997 erwarb die Bank Austria AG (alt) die Creditanstalt-Bankverein mit damals rund 9.845 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von ATS 687,6 Mrd (Stichtag 31. 12. 1996). In der Folge kam es zu einer stufenweisen Integrierung der Creditanstalt-Bankverein, deren Firmenwortlaut später in Creditanstalt AG geändert wurde, in die Bank Austria AG (alt), uzw. durch Zusammenlegung von Aktivitäten etc, wobei die Creditanstalt AG zunächst rechtlich selbständig blieb.

Im Jahre 2000 erfolgte der Zusammenschluss der Bank Austria-Unternehmensgruppe mit der deutschen Hypovereinsbank AG (HVB). Die Privatstiftung AVZ hielt nach dem Zusammenschluss der Bank Austria AG mit der HVB zunächst 6,8 % am Grundkapital der HVB. Dieser Anteil der Privatstiftung AVZ sank in der Folge auf (derzeit) 4,5 %. Sie hielt außerdem 10.000 Namensaktien an der Bank Austria AG. Weitere 100 Namensaktien der Bank Austria AG hielt und hält nach wie vor der Betriebsratsfonds des Betriebsrates der Angestellten der Bank Austria AG. Die HVB war also nach Abschluss der gesamten Transaktion mit 100 % abzüglich 10.100 Namensaktien an der Bank Austria AG beteiligt.

2002 wurde die Creditanstalt AG in die Bank Austria AG verschmolzen und diese in „Bank Austria-Creditanstalt AG (BA-CA)" umbenannt. 2003 brachte die HVB ihre (fast) 100 %-ige Tochter BA-CA im Wege einer Kapitalerhöhung an die Wiener Börse. Beim Börsegang erwarb auch die Privatstiftung AVZ zusätzlich 1 Mio Aktien an der BA-CA. Seit der Emission hält die HVB 77,5 % (abzüglich 10.100 Namensaktien) am Grundkapital der BA-CA; 22,5 % der Aktien befinden sich im Streubesitz. Die Privatstiftung AVZ hatte durch ihre Namensaktien und die zusätzlich erworbenen 1 Mio Aktien nunmehr einen Anteil von 0,69 % am Grundkapital der BA-CA. Sowohl die Creditanstalt-Bankverein (Creditanstalt AG) als auch die Österreichische Länderbank AG waren bis zu ihrer Verschmelzung (siehe oben) ordentliche Mitglieder des Bankenverbandes (= Antragsteller) gewesen.

Die Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG beschäftigte 1991, das heißt vor Verschmelzung mit der Österreichischen Länderbank AG, 5.331 Mitarbeiter und hatte eine Bilanzsumme von ATS 254,6 Mrd (Stichtag: 31. 12. 1990). Im Fusionszeitpunkt beschäftigte Österreichische Länderbank AG 3.870 Mitarbeiter und hatte eine (konsolidierte) Bilanzsumme von ATS 286 Mrd (Stichtag: 31. 12. 1990). Im Zeitpunkt des Erwerbes durch die Bank Austria AG beschäftigte die Creditanstalt AG rund 9.845 Mitarbeiter und erzielte eine Bilanzsumme von ATS 687,6 Mrd.

Die Gesamtzahl der heute 11.123 Mitarbeiter der BA-CA samt ihren konsolidierten Beteiligungsunternehmen setzt sich ihrer „Herkunft" nach wie folgt zusammen: 2.829 stammen aus der Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG; 2.041 aus der Österreichischen Länderbank AG; 1.419 aus der Bank Austria AG (alt); 4.834 kommen aus der Creditanstalt-Bankverein. Das bedeutet, dass nur 2.829 oder 25 % aller Mitarbeiter der BA-CA aus dem Sparkassenbereich stammen.

Während früher das Schwergewicht der Zentralsparkasse, dem Sparkassenregulativ 1844 entsprechend, vor allem darin bestanden hatte, den „minderbemittelten" Bevölkerungskreisen Gelegenheit zur Aufbewahrung, Verzinsung und Vermehrung kleiner Ersparnisse zu bieten, wozu in notwendiger Ergänzung die Veranlagung durch lokale Kreditfinanzierungen, Anleihefinanzierung öffentlicher Investitionen und Wohnbaudarlehen gekommen war, dominiert nunmehr in der BA-CA als international agierender, auf den Kernmärkten Österreich und Zentral- und Osteuropa mit einem flächendeckenden Netzwerk agierender Universalbank, die ihre Schwerpunkte sowohl im Privatkunden- als auch im Industriekundenbereich hat, der traditionelle Sparkassenbereich nicht mehr. Als an den Börsen Wien und Warschau notierende Aktienbank ist sie gefordert, die vom Kapitalmarkt erwarteten Renditen zu erwirtschaften.

Bereits zu Beginn des Jahres 2004 vertrat der Vorstand der BA-CA die Meinung, dass das Dienstrecht der BA-CA zu einer unfinanzierbaren Dynamik im Personalkostenbereich führen werde. Per 31.12.2003 beliefen sich die durchschnittlichen Gehaltskosten pro Mitarbeiter der BA-CA auf EUR 59.000 jährlich, während diese im übrigen Sparkassensektor bei EUR 47.000, jene von Aktienbanken durchschnittlich bei EUR 40.000 und jene im Durchschnitt aller Banken bei EUR 44.000 und jene von Volksbanken und Bausparkassen bei durchschnittlich EUR 38.000 lagen. Trotz des Abbaus von mehr als 5.000 Mitarbeitern seit 1997 hielten sich die Personalkosten auf einem annähernd gleichbleibenden nominellen Niveau.

Am 12. Oktober 2004 trat die BA-CA nach erfolglosen Gesprächen mit der Belegschaftsvertretung mit sofortiger Wirkung durch - am selben Tag dem Präsidenten des Sparkassenverbandes übergebene - schriftliche Erklärung aus dem Sparkassenverband aus und wurde am 12. Oktober 2004 durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes in den Verband österreichischer Banken und Bankiers (= Antragsteller) als ordentliches Mitglied aufgenommen.

Der österreichische Sparkassenverband (Sparkassenverband) ist wie der Antragsteller ein auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband. Ihm wurde (damals noch unter der Bezeichnung „Hauptverband der Österreichischen Sparkassen") mit Bescheid des Obereinigungsamtes vom 29. 9. 1948, 31 OEA/48, die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt. § 3 der im Zeitpunkt des Antrages an das Obereinigungsamt vom 10. 2. 1948 geltenden Fassung der Satzung des Sparkassenverbandes lautete, dass der Sparkassenverband als „Gesamtvertretung der österreichischen Sparkassen" auftritt.Der österreichische Sparkassenverband (Sparkassenverband) ist wie der Antragsteller ein auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband. Ihm wurde (damals noch unter der Bezeichnung „Hauptverband der Österreichischen Sparkassen") mit Bescheid des Obereinigungsamtes vom 29. 9. 1948, 31 OEA/48, die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt. Paragraph 3, der im Zeitpunkt des Antrages an das Obereinigungsamt vom 10. 2. 1948 geltenden Fassung der Satzung des Sparkassenverbandes lautete, dass der Sparkassenverband als „Gesamtvertretung der österreichischen Sparkassen" auftritt.

Bis zum Inkrafttreten der KWG-Novelle 1986, durch die § 8a KWG eingefügt wurde, konnten nur Sparkassen (als von einer Gemeinde oder einem Verein gegründete juristische Personen ohne Eigentümer) ordentliche Mitglieder des Sparkassenverbandes werden. Durch Änderung seiner Satzung reagierte der Sparkassenverband auf die KWG-Novelle 1986, mit der die Möglichkeit des Entstehens von Sparkassen-Aktiengesellschaften durch Einbringung des bankgeschäftlichen Betriebes einer Sparkasse in eine AG geschaffen worden war. Weiters wurde auf die 2001 in § 27a SparkassenG geschaffene Möglichkeit der formwechselnden Umwandlung von Anteilsverwaltungs-Sparkassen in Sparkassenstiftungen Bedacht genommen.Bis zum Inkrafttreten der KWG-Novelle 1986, durch die Paragraph 8 a, KWG eingefügt wurde, konnten nur Sparkassen (als von einer Gemeinde oder einem Verein gegründete juristische Personen ohne Eigentümer) ordentliche Mitglieder des Sparkassenverbandes werden. Durch Änderung seiner Satzung reagierte der Sparkassenverband auf die KWG-Novelle 1986, mit der die Möglichkeit des Entstehens von Sparkassen-Aktiengesellschaften durch Einbringung des bankgeschäftlichen Betriebes einer Sparkasse in eine AG geschaffen worden war. Weiters wurde auf die 2001 in Paragraph 27 a, SparkassenG geschaffene Möglichkeit der formwechselnden Umwandlung von Anteilsverwaltungs-Sparkassen in Sparkassenstiftungen Bedacht genommen.

§ 4 Abs 1 der Satzung des Sparkassenverbandes lautet seither folgendermaßen:Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung des Sparkassenverbandes lautet seither folgendermaßen:

„Ordentliche Mitglieder des Sparkassenverbandes sind:

a) die Sparkassen-Landesverbände,

b) die einem Sparkassen-Landesverband angeschlossenen österreichischen Sparkassen, Anteilsverwaltungssparkassen, Sparkassen Aktienge- sellschaften und Sparkassen-Stiftungen,

c) die Erste Österreichische Spar-Casse Privatstiftung und die Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG (Erste Bank),

d) die Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten und die Bank Austria Creditanstalt AG (BA-CA)."

§ 1 Abs 1 der Satzung lautet:Paragraph eins, Absatz eins, der Satzung lautet:

„Sparkassen sind im Sinne dieser Satzung:

operative Sparkassen gemäß § 1 Abs 1 SpGoperative Sparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SpG

Sparkassen-Aktiengesellschaften gemäß § 1 Abs 3 SpGSparkassen-Aktiengesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 3, SpG

Anteilsverwaltungssparkassen (einbringende Sparkassen) gemäß § 92 Abs 8 BWGAnteilsverwaltungssparkassen (einbringende Sparkassen) gemäß Paragraph 92, Absatz 8, BWG

Sparkassen-Stiftungen."

§ 4 Abs 8 der Satzung des Sparkassenverbandes lautet:Paragraph 4, Absatz 8, der Satzung des Sparkassenverbandes lautet:

„Die Mitgliedschaften werden beendet:

a) im Falle des Abs 1 lit b durch Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Landesverband,a) im Falle des Absatz eins, Litera b, durch Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Landesverband,

b) im Fall des Abs 2 durch Austrittserklärung oder durch Beschluss des Vorstandes des Sparkassenverbandesb) im Fall des Absatz 2, durch Austrittserklärung oder durch Beschluss des Vorstandes des Sparkassenverbandes

c) im Fall des Abs 3 durch Verzicht oder Ableben bzw durch Beschluss der Vollversammlung,c) im Fall des Absatz 3, durch Verzicht oder Ableben bzw durch Beschluss der Vollversammlung,

d) in den übrigen Fällen durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich zu erklären ist."

Dem Verband österreichischer Banken und Bankiers (Antragsteller) wurde mit Bescheid des Obereinigungsamtes vom 10. 2. 1948, 5 OEG/48, die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt. Der Zuerkennungsbescheid enthält keinerlei Einschränkung und im Spruch auch keinen Hinweis auf die (damalige) Satzung des Bankenverbandes. In der Begründung heißt es, dass sich aus den Satzungen des Verbandes und den in der Verhandlung gemachten mündlichen Ausführungen des Vertreters des Verbandes ergäbe, dass der Wirkungsbereich des Verbandes sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecke und dem Verband „sämtliche Aktienbanken und Bankhäuser" angehörten.

Gemäß § 3 der Statuten des Antragstellers konnten damals Mitglieder sein: Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers, welche im Gebiete der Republik Österreich ihren Sitz haben.Gemäß Paragraph 3, der Statuten des Antragstellers konnten damals Mitglieder sein: Aktienbanken, Hypothekenanstalten und Bankiers, welche im Gebiete der Republik Österreich ihren Sitz haben.

§ 3 Abs 1 der Statuten des Antragstellers in der (auch am 12. 10. 2004) geltenden Fassung lautet:Paragraph 3, Absatz eins, der Statuten des Antragstellers in der (auch am 12. 10. 2004) geltenden Fassung lautet:

„Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Aktienbanken, dem Fachverband der Banken und Bankiers angehörende Bausparkassen, Bankgesellschaften mit beschränkter Haftung und Bankiers sein, welche im Gebiete der Republik Österreich eine Betriebsstätte haben."

§ 3 Abs 3 der Statuten in der aktuellen Fassung lautet:Paragraph 3, Absatz 3, der Statuten in der aktuellen Fassung lautet:

„Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung durch Beschluss des Vorstandes. Ablehnende Bescheide werden ohne Angabe von Gründen erteilt. Gegen einen die Aufnahme ablehnenden Bescheid steht dem Aufnahmewerber die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Alle neu eintretenden Mitglieder sind den vom Verband früher gefassten Beschlüssen unterworfen."

Die Statuten des Antragstellers wurden in den Bestimmungen über die Mitgliedschaft seit dem Inkrafttreten der KWG-Novelle 1986 mehrfach (zuletzt 2002) geändert. Beim Begriff „Aktienbanken" erfolgte jedoch niemals eine Änderung bzw Einschränkung.

Anders als beim Sparkassenverband gab es beim Antragsteller keinen Gleichklang zwischen den kraft Gesetzes im Fachverband der Banken und Bankiers (Wirtschaftskammer) zusammengeschlossenen Mitgliedern und den aufgrund freier Entscheidung dem Antragsteller beigetretenen Mitgliedern.

Der Fachverband der Banken und Bankiers (Wirtschaftskammer) umfasst Unternehmen, die nicht ordentliche Mitglieder des Antragstellers sind und es gab in der Vergangenheit ordentliche Mitglieder des Antragstellers, die nicht dem Fachverband angehörten, sondern sektorfremde Bankunternehmen waren. So war die Genossenschaftliche Zentralbank AG (die Rechtsvorgängerin der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG) seit 1948 ununterbrochen Mitglied des Raiffeisen-Fachverbandes (Wirtschaftskammer), gehörte aber von 1946, dh seit der Gründung des Antragstellers, bis 1980 dem Antragsteller als ordentliches Mitglied in ihrer Eigenschaft als „Aktienbank" im Sinne der Statuten des Antragstellers an. 1980 schied sie jedoch auf eigenen Wunsch aus. Die seit 1948 dem Fachverband (Wirtschaftskammer) der Kreditgenossenschaften (Schulze/Delitzsch) angehörende Österreichische Volksbanken AG wurde am 28. 6. 1974 als ordentliches Mitglied des Antragstellers aufgenommen. 1980 wechselte sie auf eigenen Wunsch zu den außerordentlichen Mitgliedern.

In den Erläuterungen zum Entwurf der Statuten des Antragstellers vom 11. 2. 1946 heißt es:

„Ad § 1: Damit kehrt der Bankenverband zu seinem ursprünglichen, bis Anfang 1936 innegehabten Namen zurück, der im Zuge der berufsständischen Organisation in 'Fachverband der Aktienbanken und Bankgewerbetreibenden' abgeändert wurde."„Ad Paragraph eins :, Damit kehrt der Bankenverband zu seinem ursprünglichen, bis Anfang 1936 innegehabten Namen zurück, der im Zuge der berufsständischen Organisation in 'Fachverband der Aktienbanken und Bankgewerbetreibenden' abgeändert wurde."

In diesen Erläuterungen wurde auch darauf hingewiesen, dass Aktienbanken als Mitglieder des Antragstellers einem anderen Kostenbeitragsschlüssel (nämlich nach Aktienkapital) unterliegen als beim Fachverband (Wirtschaftskammer), wo der Beitrag von der Anzahl der Beschäftigten abhing. Ein Plan des Antragstellers aus dem Jahre 1948, der Genossenschaftlichen Zentralbank als führendem Mitglied des Fachverbandes (Wirtschaftskammer) der Raiffeisenkassen die außerordentliche anstelle der ordentlichen Mitgliedschaft anzubieten, wurde - zunächst - nicht verwirklicht.

In Österreich bezeichnen sich Kreditinstitute in ihren Web-Auftritten oder sonst als „Aktienbank", auch wenn sie nicht dem Fachverband der Banken und Bankiers (Wirtschaftskammer) und damit nicht dem Bankensektor angehören. Dies gilt zB für die Raiffeisen Centrobank AG und auch für die BA-CA bzw die frühere Bank Austria AG.

Die Sektorengliederung im österreichischen Bankwesen bildete sich nach dem Zweiten Weltkrieg heraus. Ausgangspunkt war die Fachgruppenordnung aus dem Jahre 1947 aufgrund des Bundesgesetzes vom 24. 7. 1946, BGBl 182, betreffend die Errichtung von Kammern der Gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz).Die Sektorengliederung im österreichischen Bankwesen bildete sich nach dem Zweiten Weltkrieg heraus. Ausgangspunkt war die Fachgruppenordnung aus dem Jahre 1947 aufgrund des Bundesgesetzes vom 24. 7. 1946, Bundesgesetzblatt 182, betreffend die Errichtung von Kammern der Gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz).

§ 4 der Fachgruppenordnung lautete:Paragraph 4, der Fachgruppenordnung lautete:

„Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen: Für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen werden folgende Fachverbände errichtet:

1. Fachverband der Banken und Bankiers:

Für die Aktienbanken, für die Bankiers, für die Hypothekenanstalten, für die Pfandleihanstalten, für die Autofinanzierungsunternehmungen, für die Effekten-Sensale und freien Makler.

2. Fachverband der Sparkassen

Für die Sparkassen einschließlich der Girozentrale der österreichischen Sparkassen ....."

Die Fachgruppenordnungsnovelle vom 2. 10. 1974, BGBl 633/ 1974 führte den in der aktuellen Fachorganisationsordnung (FOO) nach wie vor enthaltenen neuen Tatbestand „sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften .........." ein, sodass Punkt 1. lautete:

„1. Fachverband der Banken und Bankiers:

Für die Aktienbanken, Bankiers, Hypothekenanstalten, sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Genehmigung aufgrund des Kreditwesengesetzes (wie zB Teilzahlungsbanken, Factoring-Gesellschaften, Kreditbürgschaft- und Garantiegesellschaften), die österreichische Postsparkasse, freie Makler, Wechselstuben, die nicht von Sparkassen oder Kreditgenossenschaften betrieben werden."

Mit Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 787/1994, wurde § 4 Z 1 des Anhanges der Fachgruppenordnung wie folgt geändert, wobei diese Passage bis zur Änderung aus dem Jahre 1999 aufrecht geblieben ist und auch in § 5 Abs 1 der (noch nicht in Kraft getretenen) FOO 2004, übernommen wurde:Mit Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt 787 aus 1994,, wurde Paragraph 4, Ziffer eins, des Anhanges der Fachgruppenordnung wie folgt geändert, wobei diese Passage bis zur Änderung aus dem Jahre 1999 aufrecht geblieben ist und auch in Paragraph 5, Absatz eins, der (noch nicht in Kraft getretenen) FOO 2004, übernommen wurde:

„1. Fachverband der Banken und Bankiers:

Für die Aktienbanken, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß § 92 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl 532/1993, idF der Bundesgesetze, BGBl 639/1993 und BGBl 917/1993, dem Fachverband der einbringenden Bank), Bankiers, sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Genehmigung aufgrund des Bankwesengesetzes und Finanzinstitute gemäß § 1 Abs 2 Z 2 BWG, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören, die österreichische Postsparkasse, freie Makler gemäß dem Börsegesetz BGBl 555/1989, idF des BGBl 529/1993, Pfandleihunternehmungen, die Bausparkasse der Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung."Für die Aktienbanken, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß Paragraph 92, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in der Fassung der Bundesgesetze, Bundesgesetzblatt 639 aus 1993, und Bundesgesetzblatt 917 aus 1993,, dem Fachverband der einbringenden Bank), Bankiers, sonstige Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Genehmigung aufgrund des Bankwesengesetzes und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, BWG, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören, die österreichische Postsparkasse, freie Makler gemäß dem Börsegesetz Bundesgesetzblatt 555 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt 529 aus 1993,, Pfandleihunternehmungen, die Bausparkasse der Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung."

Am 12. 10. 2004 informierte der Vorstand der BA-CA, nachdem diese einstimmig in den Bankenverband (= Antragsteller) als ordentliches Mitglied aufgenommen war, sämtliche Arbeitnehmer über die Änderungen und gab darüber hinaus Zusicherungen, wie insbesondere die Zusage ab, dass es nicht zu Einbußen beim Gesamtentgelt (inklusive sämtlicher Zulagen) kommen werde und die Bezüge zumindest mit dem VPI valorisiert würden. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass nunmehr der Kollektivvertrag für Angestellte der Banken und Bankiers in der jeweils geltenden Fassung anstelle des bisherigen Sparkassen-Kollektivvertrages gelte und dass Betriebsvereinbarungen, die nur auf dem Sparkassen-Kollektivvertrag beruhten, keine Geltung mehr hätten. Konkret wurde auch darauf hingewiesen, dass für die BA-CA AG nunmehr ein Dienstrecht für alle Mitarbeiter gelte, dass zwar bestehende Definitivstellungen bestehen blieben, jedoch keine neuen mehr begründet würden. Weiters liege die wöchentliche Normalarbeitszeit ab 1. 1. 2005 bei 38,5 Stunden (anstelle bisher 37 Stunden), und zwar ohne Lohnausgleich.

Am 22. 7. 2000 hatten die HVB, die Bank Austria AG und die AVZ unter Beitritt des Betriebsratsfonds des Betriebsrates der Angestellten der Bank Austria AG eine „Grundsatzvereinbarung" abgeschlossen, welche unter anderem aus dem sogenannten „Bank-der- Regionen-Vertrag" sowie einem „Syndikatsvertrag" bestand. In dieser „Grundsatzvereinbarung" heißt es, dass mit der Satzungsänderung der BA-NEU vorzusehen ist, dass nur noch für folgende Beschlüsse des Aufsichtsrates die Anwesenheit und die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder der Stimmen erforderlich ist:

„a) ...

b) Für die Dauer von sechs Jahren ab Rechtswirksamkeit der Einbringung der Aktien der BA-NEU in die HVB Maßnahmen, die zu einem Ausscheiden der BA-NEU aus dem Sparkassensektor führen."

Art II des Sparkassen-Kollektivvertrages enthält eine sehr umfassende Ermächtigungsklausel für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die auszugsweise lautet:Art römisch II des Sparkassen-Kollektivvertrages enthält eine sehr umfassende Ermächtigungsklausel für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, die auszugsweise lautet:

„Abs 1: Die nachstehend angeführten Institute und Unternehmen sind ermächtigt, bezüglich Anstellung, Pflichten und Rechten der Angestellten, Auflösung des Dienstverhältnisses, Besoldungs-, Pensions-, Prüfungs-, Reisekosten- und Disziplinarordnung zu diesem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. ... Bank Austria Creditanstalt AG ... Gleiches gilt für Sparkassen, an denen eines der angeführten Institute bzw die Anteilsverwaltungssparkasse (Sparkassenstiftung), die an einem der angeführten Institute anteilsmäßig die Mehrheit hält, zumindest mit 75 % beteiligt ist.

Abs 2: ...Absatz 2 :, ...

Diese Betriebsvereinbarung darf jedoch in ihrer Gesamtheit nicht ungünstiger als der Kollektivvertrag sein."

Auf diese Ermächtigung des Art II des Sparkassen-Kollektivvertrages gestützt, kam es zum Abschluss der sogenannten „Betriebsvereinbarung 1969". Dieses komplexe und mehrere hundert Paragraphen sowie zahllose Übergangsbestimmungen enthaltende Vertragswerk regelte ein eigenes Dienstrecht mit einer Besoldungs-, Pensions- und Disziplinarordnung.Auf diese Ermächtigung des Art römisch II des Sparkassen-Kollektivvertrages gestützt, kam es zum Abschluss der sogenannten „Betriebsvereinbarung 1969". Dieses komplexe und mehrere hundert Paragraphen sowie zahllose Übergangsbestimmungen enthaltende Vertragswerk regelte ein eigenes Dienstrecht mit einer Besoldungs-, Pensions- und Disziplinarordnung.

Mit Schreiben vom 13. 10. 2004 kündigte der Vorstand der BA-CA die Betriebsvereinbarung 1969 soweit auf, "als diese nicht ohnehin durch den Kollektivvertragswechsel ihrer Rechtsgrundlage verloren habe".

An diese Sachverhaltsbehauptungen knüpft der Antragsteller folgende rechtliche Überlegungen:

Bis zu dem am 12. 10. 2004 erfolgten Verbandswechsel der BA-CA zum Antragsteller seien die bis dahin abgeschlossenen Arbeitsverträge kraft Mitgliedschaft im Sparkassenverband dem Sparkassen-Kollektivvertrag unterworfen gewesen. (§ 8 Z 1 ArbVG). Obwohl die Satzung des Sparkassenverbands bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit im Jahr 1948 nur Sparkassen, jedoch keine Sparkassen-AGs bzw Sparkassen-Stiftungen gekannt habe, sei von einer entsprechend weiten Kollektivvertragsfähigkeit auszugehen, weil der freie Arbeitgeberverband sonst bei - zulässigen - Umstrukturierungsmaßnahmen der Mitglieder, insbesondere unter Änderung der Rechtsform, immer wieder um die Erweiterung der Kollektivvertragsfähigkeit einkommen müsste. Dennoch passe die BA-CA nicht mehr in den Sparkassenverband, weil das Unternehmen schon längst den Charakter einer privaten Aktienbank angenommen habe.Bis zu dem am 12. 10. 2004 erfolgten Verbandswechsel der BA-CA zum Antragsteller seien die bis dahin abgeschlossenen Arbeitsverträge kraft Mitgliedschaft im Sparkassenverband dem Sparkassen-Kollektivvertrag unterworfen gewesen. (Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG). Obwohl die Satzung des Sparkassenverbands bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit im Jahr 1948 nur Sparkassen, jedoch keine Sparkassen-AGs bzw Sparkassen-Stiftungen gekannt habe, sei von einer entsprechend weiten Kollektivvertragsfähigkeit auszugehen, weil der freie Arbeitgeberverband sonst bei - zulässigen - Umstrukturierungsmaßnahmen der Mitglieder, insbesondere unter Änderung der Rechtsform, immer wieder um die Erweiterung der Kollektivvertragsfähigkeit einkommen müsste. Dennoch passe die BA-CA nicht mehr in den Sparkassenverband, weil das Unternehmen schon längst den Charakter einer privaten Aktienbank angenommen habe.

Der Wechsel zum Verband österreichischer Banken und Bankiers (Antragsteller) sei daher nicht nur sachgerecht, sondern auch mit der Wirkung erfolgt, dass nunmehr der von diesem freien Arbeitgeberverband abgeschlossene Kollektivvertrag auch die Arbeitsverhältnisse der BA-CA umfasse. Der in den Statuten des Antragstellers im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit (1948) enthaltene Ausdruck „Aktienbanken" sei kein gesetzlicher Terminus. Für die Frage, ob auch die BA-CA unter diesen Begriff fallen könne, müsse die Verkehrsauffassung herangezogen werden.

Dem Verständnis der Verfasser der Statuten des Antragstellers habe es schon im Jahr 1948 entsprochen, dass „Aktienbanken" auch sektorfremde, nicht dem Fachverband der Banken und Bankiers angehörende Unternehmen sein könnten, wenn sie in der Rechtsform von Aktiengesellschaften betrieben würden. Dies sei auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Genossenschaftliche Zentralbank AG (Rechtsvorgängerin der Raiffeisenzentralbank Österreich AG) als Aktienbank angesehen worden sei und als solche - obwohl sektorfremd - mehr als dreißig Jahre lang ordentliches Mitglied des Bankenverbandes gewesen sei. Schon eine Wortinterpretation des Begriffes „Aktienbank" in den Statuten des Antragstellers führe dazu, dass die BA-CA als Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Bankgeschäften sei, diese Aufnahmevoraussetzung erfülle. Auch eine systematische Interpretation der Statuten führe zum selben Ergebnis: Nach § 3 Abs 1 der Statuten sei nur bei Bausparkassen vorgesehen, dass sie, um ordentliche Mitglieder werden zu können, dem Fachverband der Banken und Bankiers (Wirtschaftskammer) angehören müssten. Dies lege aber den Umkehrschluss nahe, dass die Voraussetzungen der Fachverbandszugehörigkeit (Wirtschaftskammer) für alle anderen in den Statuten als mögliche ordentliche Mitglieder genannten Banken, insbesondere also für „Aktienbanken" (aber auch für Banken in der Rechtsform einer GmbH) nicht gelten können.Dem Verständnis der Verfasser der Statuten des Antragstellers habe es schon im Jahr 1948 entsprochen, dass „Aktienbanken" auch sektorfremde, nicht dem Fachverband der Banken und Bankiers angehörende Unternehmen sein könnten, wenn sie in der Rechtsform von Aktiengesellschaften betrieben würden. Dies sei auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Genossenschaftliche Zentralbank AG (Rechtsvorgängerin der Raiffeisenzentralbank Österreich AG) als Aktienbank angesehen worden sei und als solche - obwohl sektorfremd - mehr als dreißig Jahre lang ordentliches Mitglied des Bankenverbandes gewesen sei. Schon eine Wortinterpretation des Begriffes „Aktienbank" in den Statuten des Antragstellers führe dazu, dass die BA-CA als Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Bankgeschäften sei, diese Aufnahmevoraussetzung erfülle. Auch eine systematische Interpretation der Statuten führe zum selben Ergebnis: Nach Paragraph 3, Absatz eins, der Statuten sei nur bei Bausparkassen vorgesehen, dass sie, um ordentliche Mitglieder werden zu können, dem Fachverband der Banken und Bankiers (Wirtschaftskammer) angehören müssten. Dies lege aber den Umkehrschluss nahe, dass die Voraussetzungen der Fachverbandszugehörigkeit (Wirtschaftskammer) für alle anderen in den Statuten als mögliche ordentliche Mitglieder genannten Banken, insbesondere also für „Aktienbanken" (aber auch für Banken in der Rechtsform einer GmbH) nicht gelten können.

Durch den Passus „für Aktienbanken, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß § 92 des Bankwesengesetzes ... dem Fachverband der einbringenden Bank)", werde klar, dass durch die Einbringung nach § 92 Abs 2 BWG entstandene Sparkassen-Aktiengesellschaften grundsätzlich als „Aktienbank" aufgefasst würden. Durch die KWG-Novelle 1986 sei auch die frühere Unterscheidung zwischen „Kreditunternehmen" und „Bank" (§ 11 Abs 1 und 2 KWG 1979) gefallen. Vielmehr sei der Begriff „Bank" zum Universalbegriff im Kreditwesen geworden.Durch den Passus „für Aktienbanken, sofern sie nicht ausdrücklich einem anderen Fachverband angehören (wie zB nach Einbringung des Bankbetriebes gemäß Paragraph 92, des Bankwesengesetzes ... dem Fachverband der einbringenden Bank)", werde klar, dass durch die Einbringung nach Paragraph 92, Absatz 2, BWG entstandene Sparkassen-Aktiengesellschaften grundsätzlich als „Aktienbank" aufgefasst würden. Durch die KWG-Novelle 1986 sei auch die frühere Unterscheidung zwischen „Kreditunternehmen" und „Bank" (Paragraph 11, Absatz eins und 2 KWG 1979) gefallen. Vielmehr sei der Begriff „Bank" zum Universalbegriff im Kreditwesen geworden.

Die seinerzeitige Differenzierung zwischen „Aktienbanken" und „sonstigen Aktiengesellschaften mit Genehmigung aufgrund des Bankwesengesetzes" in der FOO sei daher auf die historische Unterscheidung zwischen Aktiengesellschaften, die das „klassische" Bankgeschäft, und Aktiengesellschaften, die „sonstige" Bankgeschäfte betrieben haben, zurückzuführen. Ursache dieser Differenzierung sei also nicht ein Unterschied in der gesellschaftsrechtlichen Qualität von „Aktienbanken" gegenüber „sonstigen Aktiengesellschaften", sondern der Unterschied in deren Tätigkeiten: Aktienbanken haben das klassische Bankgeschäft mit entsprechendem Bezeichnungsschutz, „sonstige Aktiengesellschaften" die anderen Bankgeschäfte (Garantiegeschäft, Factoring) betrieben.

Zwischen „Aktienbanken" im Sinn der Satzungen des Antragstellers und einer „Sparkassen-Aktiengesellschaft" bestehe kein Unterschied:

Gegenstand des Unternehmens der BA-CA sei der Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 BWG mit Ausnahme des Bauspargeschäftes, des Investmentfondsgeschäftes und des Beteiligungsfondsgeschäftes. Dass die BA-CA eine Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, liege ausschließlich daran, dass bei Verschmelzung mit der Österreichischen Länderbank AG, dem Zusammenschluss mit der HVB und dem Erwerb und der Verschmelzung mit der Creditanstalt AG stets eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd § 1 Abs 3 SpG als aufnehmende Gesellschaft fungiert habe. Genauso gut hätte es aber umgekehrt geschehen können, dh dass als aufnehmende Gesellschaft nicht die Sparkassen-Aktiengesellschaft, sondern eine der verschmolzenen Banken fungiert hätte.Gegenstand des Unternehmens der BA-CA sei der Betrieb aller Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG mit Ausnahme des Bauspargeschäftes, des Investmentfondsgeschäftes und des Beteiligungsfondsgeschäftes. Dass die BA-CA eine Sparkassen-Aktiengesellschaft sei, liege ausschließlich daran, dass bei Verschmelzung mit der Österreichischen Länderbank AG, dem Zusammenschluss mit der HVB und dem Erwerb und der Verschmelzung mit der Creditanstalt AG stets eine Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd Paragraph eins, Absatz 3, SpG als aufnehmende Gesellschaft fungiert habe. Genauso gut hätte es aber umgekehrt geschehen können, dh dass als aufnehmende Gesellschaft nicht die Sparkassen-Aktiengesellschaft, sondern eine der verschmolzenen Banken fungiert hätte.

Auf der Basis des § 92 BWG sei die Zulässigkeit sektorübergreifender Verschmelzungen von Bankunternehmen mit der Konsequenz, dass der entstehende Rechtsträger aus dem Sparkassensektor ausscheide, geklärt. Es bestehe somit keine Bindung der aus einer Einbringung nach § 8a KWG bzw § 92 BWG entstandenen Aktien an den historischen Eigentümer. Das Beispiel der BA-CA zeige dies deutlich, denn bei ihr würden die Aktien mehrheitlich (nämlich zu über 99 %) außerhalb des ursprünglichen Sektors gehalten. Die formwechselnd in eine Stiftung umgewandelte Anteilsverwaltung Zentralsparkasse (AVZ, nunmehr Privatstiftung AVZ) halte gerade einmal 0,69 % am Grundkapital der BA-CA. § 92 Abs 7 BWG bedeute nicht, dass die Zugehörigkeit zum jeweiligen Sektor versteinert werde, sondern bilde nur den sich unmittelbar nach der Ausgliederung ergebenden Zustand ab und bringe zum Ausdruck, dass die Ausgliederung als solche keinen Sektorwechsel bewirke. Es sei in der Praxis mehrfach geschehen, dass eine aus einer Sparkasse hervorgegangene Aktiengesellschaft aus dem ursprünglichen Sektor ausgeschieden sei und in einen anderen Sektor gewechselt habe, ohne dadurch gesetzliche Bestimmungen verletzt zu haben. Ein weiteres Indiz dafür, dass kein Konnex zwischen Mitgliedschaft beim freiwilligen Berufsverband und der Fachzugehörigkeit in der Wirtschaftskammer bestehe, ergebe sich daraus, dass die Mitgliedschaft beim Sparkassenverband durch ein einfaches Kündigungsschreiben gelöst werden könne, während zum Wechsel eines Fachverbandes in die Wirtschaftskammer die Genehmigung des Wirtschaftsparlaments und die Zustimmung der jeweiligen Fachverbandsmitglieder erforderlich sei.Auf der Basis des Paragraph 92, BWG sei die Zulässigkeit sektorübergreifender Verschmelzungen von Bankunternehmen mit der Konsequenz, dass der entstehende Rechtsträger aus dem Sparkassensektor ausscheide, geklärt. Es bestehe somit keine Bindung der aus einer Einbringung nach Paragraph 8 a, KWG bzw Paragraph 92, BWG entstandenen Aktien an den historischen Eigentümer. Das Beispiel der BA-CA zeige dies deutlich, denn bei ihr würden die Aktien mehrheitlich (nämlich zu über 99 %) außerhalb des ursprünglichen Sektors gehalten. Die formwechselnd in eine Stiftung umgewandelte Anteilsverwaltung Zentralsparkasse (AVZ, nunmehr Privatstiftung AVZ) halte gerade einmal 0,69 % am Grundkapital der BA-CA. Paragraph 92, Absatz 7, BWG bedeute nicht, dass die Zugehörigkeit zum jeweiligen Sektor versteinert werde, sondern bilde nur den sich unmittelbar nach der Ausgliederung ergebenden Zustand ab und bringe zum Ausdruck, dass die Ausgliederung als solche keinen Sektorwechsel bewirke. Es sei in der Praxis mehrfach geschehen, dass eine aus einer Sparkasse hervorgegangene Aktiengesellschaft aus dem ursprünglichen Sektor ausgeschieden sei und in einen anderen Sektor gewechselt habe, ohne dadurch gesetzliche Bestimmungen verletzt zu haben. Ein weiteres Indiz dafür, dass kein Konnex zwischen Mitgliedschaft beim freiwilligen Berufsverband und der Fachzugehörigkeit in der Wirtschaftskammer bestehe, ergebe sich daraus, dass die Mitgliedschaft beim Sparkassenverband durch ein einfaches Kündigungsschreiben gelöst werden könne, während zum Wechsel eines Fachverbandes in die Wirtschaftskammer die Genehmigung des Wirtschaftsparlaments und die Zustimmung der jeweiligen Fachverbandsmitglieder erforderlich sei.

Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass die Aufnahme der BA-CA in den Antragsteller statutengemäß erfolgt sei, weil es sich dabei um eine „Aktienbank" handle.

Zur Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers für Sparkassen-Aktiengesellschaften im Allgemeinen und die BA-CA im Besonderen führte der Antragsteller im wesentlichen Folgendes aus:

Die Auslegung des Zuerkennungsbescheides dürfe nicht am Wortsinn haften bleiben, sondern man müsse auch hier den Zweck und das historische und wirtschaftliche Umfeld bedenken. Weder das Kollektivvertragsgesetz noch das ArbVG untersagten bei freien Berufsvereinigungen einander überschneidende Kollektivvertragsfähigkeiten. Es verbiete sich daher von vornherein, aus der - späteren - Statutenänderung des Sparkassenverbandes durch Erstreckung der Mitgliedschaft auf „Sparkassen-Aktiengesellschaften" eine teleologische Reduktion der Statuten des Antragstellers abzuleiten und daraus die Ausklammerung von Sparkassen-Aktiengesellschaften aus dem Begriff „Aktienbanken" zu folgern. Auch zwei oder mehrere miteinander im Kernbereich oder generell konkurrierende freie Berufsvereinigungen der Arbeitgeber (oder der Arbeitnehmer) könnten „maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" iSd § 4 Abs 3 ArbVG erlangen, was zur Zuerkennung einander überschneidender oder gar deckungsgleicher Kollektivvertragsfähigkeiten führen könne. Die parallele Kollektivvertragsfähigkeit von Sparkassenverband und Bankenverband für Sparkassen-Aktiengesellschaften sei daher gesetzeskonform und rechtlich unproblematisch. Dass den Zuerkennungsbescheiden an den Sparkassenverband einerseits und den Bankenverband andererseits "keine messerscharfe Trennung" zugrunde gelegen sei, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass schon im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den Antragsteller die - nach Kammergliederung - sektorfremde Genossenschaftliche Zentralbank AG ordentliches Mitglied des Antragstellers gewesen sei.Die Auslegung des Zuerkennungsbescheides dürfe nicht am Wortsinn haften bleiben, sondern man müsse auch hier den Zweck und das historische und wirtschaftliche Umfeld bedenken. Weder das Kollektivvertragsgesetz noch das ArbVG untersagten bei freien Berufsvereinigungen einander überschneidende Kollektivvertragsfähigkeiten. Es verbiete sich daher von vornherein, aus der - späteren - Statutenänderung des Sparkassenverbandes durch Erstreckung der Mitgliedschaft auf „Sparkassen-Aktiengesellschaften" eine teleologische Reduktion der Statuten des Antragstellers abzuleiten und daraus die Ausklammerung von Sparkassen-Aktiengesellschaften aus dem Begriff „Aktienbanken" zu folgern. Auch zwei oder mehrere miteinander im Kernbereich oder generell konkurrierende freie Berufsvereinigungen der Arbeitgeber (oder der Arbeitnehmer) könnten „maßgebende wirtschaftliche Bedeutung" iSd Paragraph 4, Absatz 3, ArbVG erlangen, was zur Zuerkennung einander überschneidender oder gar deckungsgleicher Kollektivvertragsfähigkeiten führen könne. Die parallele Kollektivvertragsfähigkeit von Sparkassenverband und Bankenverband für Sparkassen-Aktiengesellschaften sei daher gesetzeskonform und rechtlich unproblematisch. Dass den Zuerkennungsbescheiden an den Sparkassenverband einerseits und den Bankenverband andererseits "keine messerscharfe Trennung" zugrunde gelegen sei, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass schon im Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den Antragsteller die - nach Kammergliederung - sektorfremde Genossenschaftliche Zentralbank AG ordentliches Mitglied des Antragstellers gewesen sei.

Zusammenfassend erstrecke sich daher die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers auch auf die BA-CA, sodass diese gemäß § 8 Z 1 ArbVG dem Banken-Kollektivvertrag unterliege. Der Verbands- und damit Kollektivvertragswechsel sei zulässig:Zusammenfassend erstrecke sich daher die Kollektivvertragsfähigkeit des Antragstellers auch auf die BA-CA, sodass diese gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG dem Banken-Kollektivvertrag unterliege. Der Verbands- und damit Kollektivvertragswechsel sei zulässig:

Die Frage nach dem Bestehen eines spezifischen Verschlechterungsschutzes habe im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung, weil - gemessen am Mindeststandard des § 4 AVRAG - ein allenfalls durch § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG bewirkter Schutz nicht nur gewährleistet, sondern sogar übererfüllt sei. Mit Schreiben des Vorstandes der BA-CA sei nämlich der gesamte Bezug, dh einschließlich Überstundenpauschalen, die keine Entsprechung im Banken-Kollektivvertrag haben, aufrechterhalten worden. Die Frage nach dem Bestehen eines spezifischen Verschlechterungsschutzes könne daher unerörtert bleiben.Die Frage nach dem Bestehen eines spezifischen Verschlechterungsschutzes habe im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung, weil - gemessen am Mindeststandard des Paragraph 4, AVRAG - ein allenfalls durch Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz AVRAG bewirkter Schutz nicht nur gewährleistet, sondern sogar übererfüllt sei. Mit Schreiben des Vorstandes der BA-CA sei nämlich der gesamte Bezug, dh einschließlich Überstundenpauschalen, die keine Entsprechung im Banken-Kollektivvertrag haben, aufrechterhalten worden. Die Frage nach dem Bestehen eines spezifischen Verschlechterungsschutzes könne daher unerörtert bleiben.

In der Lehre werde die Meinung vertreten, dass bei - grundsätzlich möglichem - Wechsel von einem kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsverband zum anderen und bei tatsächlichem Bestehen von Kollektivverträgen die Zugehörigkeit zum früheren entweder aufhöre oder durch den aktuellen Kollektivvertrag des neuen Verbandes verdrängt werde. Welche Konstruktion man auch immer wähle, gelange man dazu, dass auf die Arbeitsverhältnisse der BA-CA nunmehr der Kollektivvertrag des Bankenverbandes Anwendung zu finden habe.

Der Verbandswechsel verstoße auch nicht gegen die „Grundsatzvereinbarung" („Bank-der-Regionen-Vertrag"). Wie sich aus deren Text ergebe, unterliegen bis 8. 12. 2006 nur „Maßnahmen, die zu einem Ausscheiden der BA-NEU aus dem Sparkassensektor führen" der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der BA-CA mit einer 2/3-Mehrheit. Dies gebe dem Zentralbetriebsrat der BA-CA, der aufgrund einer historisch gewachsenen Sonderbestimmung in der Satzung wegen der ungeraden Anzahl an Kapitalvertretern mehr als ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrats stelle, ein de facto-Vetorecht. Der Austritt aus dem Sparkassenverband (mit oder ohne Eintritt in den Bankenverband) sei aber nach den bisherigen Darlegungen keine solche Maßnahme, die zu einem Ausscheiden der BA-CA aus dem Sparkassensektor führe. Die BA-CA gehöre nämlich nach wie vor dem Fachverband der Sparkassen (Wirtschaftskammer) an, damit sei die Einlagensicherung im Sparkassensektor und gemäß § 24 SpG die Mitgliedschaft beim Revisions- und Prüfungsverband der Sparkassen verbunden. Die Zugehörigkeit zu einem freien Arbeitgeberverband sei unter den Kriterien nach § 92 Abs 7 BWG gar nicht genannt und könnte dort aus verfassungsrechtlichen Gründen auch gar nicht erwähnt werden. Der Wechsel des freiwilligen Berufsverbandes habe daher ni

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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