Norm: ArbVG §96ArbVG §102
Rechtssatz: Bei der Vorschriften des § 102 ArbVG handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, die das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sichert. Solange die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt, ist eine Disziplinarmaßnahme, die nicht durch eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle im Sinn des § 102 ArbVG verhängt wurde, nicht wirksam. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96ArbVG §102
Rechtssatz: Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme im Einzelfalle bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, wenn darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet. Entscheidungstexte 4 Ob 127/77 Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 127/77 Veröff: SZ 50/129 = EvBl 1978/114 S 325 = SozM IIB,1104 = IndS 1978 H3,1101... mehr lesen...
Der Kläger ist bei der beklagten Unfallversicherungsanstalt in dem von dieser betriebenen Arbeitsunfallkrankenhaus in Graz als Oberarzt beschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis haben die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und der Dienstordnung für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungen Österreichs (DO-B) Anwendung zu finden. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1976 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß der Verwaltungsausschuß des Vorstandes in der Sitzung vom 21... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96ArbVG §102ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und dem von einer Disziplinarmaßnahme betroffenen Dienstgeber über deren Zulässigkeit sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Dieser Prüfung unterliegt auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des ArbVG verstößt (zB Rechtsunwirksamkeitmangels Zustimmung des Betrieb... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96
Rechtssatz: Das Recht des Arbeitgebers zur Verhängung einer Disziplinarstrafe ergibt sich nicht schon aus dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses. Es bedarf einer besonderen Grundlage. Entscheidungstexte 4 Ob 97/77 Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 97/77 Veröff: DRdA 1978,139 (zustimmend Hagen) = Arb 9623 4 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 ffArbVG §96ArbVG §102ArbVG §133SchSpG §26SchSpG §28
Rechtssatz: Das ArbVG ist hinsichtlich der Betriebsverfassung gegenüber dem SchSpG das jüngere Gesetz und verfolgt eindeutig, den Zweck, die Fragen, welche die Betriebsverfassung betreffen, umfassend und abschließend zu regeln, sodaß besondere Sonderregelungen als aufgehoben angesehen werden müssen, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten worden sind. ... mehr lesen...