Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Trägergesellschaft für OÖ Landeskrankenanstalten, also auch Betriebsinhaberin der Landesnervenklinik W*****. Maria L***** ist seit 1995 als Stationsleitung auf der Station D 103 in dieser Nervenklinik beschäftigt. Sie ist Beamtin nach dem oö Landesbeamtengesetz. Aus Gründen, die für das Revisionsverfahren nicht von Bedeutung sind, leitete die klagende Partei gegen Maria L***** Ende 2006 ein Disziplinarverfahren ein und beschloss ihre Vers... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine von vier regionalen Service-Tochter-Gesellschaften der A***** und S***** Aktiengesellschaft (A*****), die 90 % der Gesellschaftsanteile hält; daneben sind die O***** GmbH mit 6,5 % und das Land S***** mit 3,5 % beteiligt. Unternehmensgegenstand sind der Betrieb, die Erhaltung und die Instandsetzung der Bundesstraßen einschließlich der hiezu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Museum ***** war ursprünglich ein Landesmuseum des Landes Salzburg und wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung verwaltet. Im Oktober 2003 wurde das Museum von der Museum ***** Betriebsgesellschaft mbH übernommen. Die früher im Museum beschäftigt gewesenen Landesbeamten und Landesvertragsbediensteten wurden an ihren bisherigen Arbeitsplätzen aufgrund eines zwischen dem Land Salzburg und der GmbH abgeschlossenen Personalübernahmevertrages weiterbeschäftig... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36ArbVG §52ArbVG §53B-VG Art21 Abs2sbg LPVG §1 Abs3 lita
Rechtssatz: Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Ar... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte die nachstehenden Feststellungen: 1. dass die Evangelische Pfarrgemeinde ***** einen einheitlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes darstellt; 2. dass der am 10. 12. 1997 gewählte und am 15. 1. 1998 konstituierte Betriebsrat funktionsfähig ist, 3. dass die bei der beklagten Partei in der Pfarramtskanzlei sowie die als Gemeindepädagogen, Küster und Kirchenmusiker beschäftigten Arbeitnehmer(inn... mehr lesen...
Norm: ArbVG §51ArbVG §52ArbVG §53ArbVG §59 Abs1
Rechtssatz: Aus § 59 Abs 1 ArbVG geht in Einklang mit den Materialien klar hervor, daß auch die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (insbesondere § 51 ArbVG, auch §§ 52 f ArbVG) im Regelfall nur einen Anfechtungsgrund bildet. Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des § 51 ArbVG unter Umständen zur N... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu der für den 8.11.1989 ausgeschriebenen Wahl des Angestelltenbetriebsrats der E*****-AG bewarben sich drei wahlwerbende Gruppen, und zwar die Listen "E***** G*****" (Klägerin), ferner "Aktiv für die *****-FCG und Parteifreie" und schließlich die "Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter im ÖGB". In die Wählerliste wurden fünf näher bezeichnete "überlassene Arbeitskräfte" nicht aufgenommen. Der Wahlvorstand gab dem rechtzeitigen Einspruch der wahlwerbenden Grupp... mehr lesen...
Norm: ArbVG §52ArbVG §55. ArbVG §59BRWO 1974 §15 Abs3
Rechtssatz: Das Unterlassen eines Einspruches gegen die Wählerliste schließt das Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl nicht aus. Entscheidungstexte 9 ObA 22/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 22/91 Veröff: SZ 64/14 = EvBl 1991/94 S 421 = WBl 1991,200 = Arb 10908 = RdW 1991,241 = ecolex 1991,413 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §52AÜG allg
Rechtssatz: Überlassene Arbeitnehmer sind im Beschäftigerbetrieb wahlberechtigt, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist und (infolgedessen) wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf den Beschäftiger übergehen. Entscheidungstexte 9 ObA 22/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 22/91 Veröff: SZ 64/14 = EvBl 1991/94 S 421 = WBl 1991,200 = RdW ... mehr lesen...