Norm
ArbVG §51Rechtssatz
Aus § 59 Abs 1 ArbVG geht in Einklang mit den Materialien klar hervor, daß auch die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechts (insbesondere § 51 ArbVG, auch §§ 52 f ArbVG) im Regelfall nur einen Anfechtungsgrund bildet. Nur bei besonders schweren Verstößen führt die Verletzung der Wahlgrundsätze des § 51 ArbVG unter Umständen zur Nichtigkeit (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050980Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_009OBA00074_9300000_001