RS OGH 2006/7/12 9ObA121/05t, 9ObA147/07v, 8ObA78/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2006
beobachten
merken

Norm

ArbVG §36
ArbVG §52
ArbVG §53
B-VG Art21 Abs2
sbg LPVG §1 Abs3 lita

Rechtssatz

Jede Ausgliederung aus dem Dienststellenverband der Landesverwaltung, die zu einer betrieblichen Struktur führt, beseitigt die Regelungsbefugnis des Landes für die innerbetriebliche Interessenvertretung im ausgegliederten Bereich. Sind daher Beamte oder Vertragsbedienstete des Landes dauernd einem Betrieb im Sinn des § 36 ArbVG zugeteilt („verliehen"), sind sie Arbeitnehmer dieses Betriebes und besitzen damit das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht gemäß §§ 52 ff ArbVG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 121/05t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 121/05t
    Veröff: SZ 2006/107
  • 9 ObA 147/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 147/07v
    Auch; Beisatz: Hier: Ausgegliedertes Personal bei Autobahnmeistereien nach dem OÖ Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005. (T1)
  • 8 ObA 78/07i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 78/07i
    Vgl; Beisatz: Betriebe eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit fallen auch dann unter den Geltungsbereich des ArbVG, wenn sie im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum des Bundes (bzw wie hier: des Landes) stehen. Der weite Arbeitnehmerbegriff des §36 ArbVG stellt grundsätzlich nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis ab, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, sodass grundsätzlich auch in private Rechtsträger „ausgegliederte" Beamte Arbeitnehmer im Sinn der Betriebsverfassung sind, wenn sie in einen Betrieb eingegliedert sind, der in den Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG fällt (so schon 9 ObA 121/05t). (T2); Beisatz: Hier: Zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob § 101 ArbVG auf zugewiesene Landesbeamte zur Anwendung kommt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121025

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten