Norm: AVG §45ArbVG §157
Rechtssatz: Den Antragsteller vor dem Einigungsamt trifft trotz des im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der Erforschung der materiellen Wahrheit die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptung, daß seine Rechte durch die Handlungsweise des Antragsgegners verletzt worden seien (hier: Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 115 Abs 4 ArbVG). ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115 Abs4ArbVG §157
Rechtssatz: Die Geheimhaltungspflicht nach § 115 Abs 4 ArbVG wird nicht verletzt, wenn ihre Einhaltung mit der Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates derart kollidieren würde, daß der Nachteil für die Belegschaft schwerwiegender wäre, als der Nachteil für den von der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht Betroffenen. Entscheidungstexte 4 Ob 91/7... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ArbVG §115 Abs4ArbVG §157
Rechtssatz: Die Interessenabwägung nach § 115 Abs 4 ArbVG hat auch dann zu gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder Partei- oder auch ein anderer Dienstnehmer zur Wahrung seiner Interessen oder nur zur Abwehr eines Eingriffes - vor Gericht oder vor dem Einigungsamt auftritt. Entscheidungstexte 4 Ob 91/78 Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw dessen Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten über die Beistellung von Sacherfordernissen im Sinne des § 72 ArbVG, insbesondere Streitigkeiten über die direkte Geltendmachung derartiger Ansprüche durch den Betriebsrat, gehören gemäß dem § 157 Abs 1 Z 2 ArbVG vor die Einigungsämter (Floretta aaO, 396). Entscheidungstexte 4 Ob 5/78 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 EIArbGerG §1 Abs1 Z1ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1JN §1 DII
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist in der Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses durch den Betriebsinhaber und in der Annahme dieses Anschlusses durch den Betriebsrat eine schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) über die Benützung dieses Anschlusses durch den Betriebsrat nach Maßgabe des § 72 ArbVG zu erblicken. Vertragsparteien sind der Bet... mehr lesen...
Norm: ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Unter den in den Zuständigkeitsbereich der Einigungsämter fallenden Rechtsstreitigkeiten aus der Betriebsverfassung sind alle Streitigkeiten zu verstehen, die sich im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Rechten oder Rechtsverhältnissen ergeben, gleichgültig, ob diese Rechte oder Rechtsverhältnisse auf Gesetz, behördlicher Entscheidung oder (betriebsverfassungsrechtlichen) Rechtsgeschäften beruh... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96ArbVG §102ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten zwischen Betriebsinhaber und dem von einer Disziplinarmaßnahme betroffenen Dienstgeber über deren Zulässigkeit sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, über welche die Gerichte zu entscheiden haben. Dieser Prüfung unterliegt auch die Frage, ob die Disziplinarmaßnahme gegen zwingende Vorschriften des ArbVG verstößt (zB Rechtsunwirksamkeitmangels Zustimmung des Betrieb... mehr lesen...