Norm
ArbVG §115 Abs4Rechtssatz
Die Geheimhaltungspflicht nach § 115 Abs 4 ArbVG wird nicht verletzt, wenn ihre Einhaltung mit der Interessenvertretungsaufgabe des Betriebsrates derart kollidieren würde, daß der Nachteil für die Belegschaft schwerwiegender wäre, als der Nachteil für den von der Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht Betroffenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051257Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00091_7800000_008