Norm
ABGB §16Rechtssatz
Die Interessenabwägung nach § 115 Abs 4 ArbVG hat auch dann zu gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder Partei- oder auch ein anderer Dienstnehmer zur Wahrung seiner Interessen oder nur zur Abwehr eines Eingriffes - vor Gericht oder vor dem Einigungsamt auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009007Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00091_7800000_005