Norm: ArbVG §105 Abs2 Z2 litb
Rechtssatz: Soweit betriebliche Vorfälle gegen die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ins Treffen geführt werden, sind diese zu konkretisieren und hinreichende Tatsachenbehauptungen (Namen, Fakten), die sich nicht in allgemeinen Behauptungen erschöpfen dürfen, aufzustellen. Entscheidungstexte 9 ObA 33/98p Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 33/98p ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs2 Z2 lita
Rechtssatz: Umstände, die diesen Ausnahmetatbestand erfüllen, müssen vom Arbeitgeber unverzüglich geltend gemacht werden, weshalb er im Falle der Entlassungsanfechtung verhaltensbedingte
Gründe: nicht zeitlich unbegrenzt zur Rechtfertigung einer sozialwidrigen Entlassung heranziehen kann. Entscheidungstexte 9 ObA 33/98p Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs2 Z2 lita
Rechtssatz: Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber, wenn die Minderleistungen und Fehlleistungen nicht auf einer mangelhaften Anleitung oder Weisung des Arbeitgebers oder einer den Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht entsprechenden Zuteilung der Arbeit beruhen, sondern allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. (§ 48 ... mehr lesen...
Norm: AMFG §9ArbVG §105 Abs1ArbVG §105 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn der Arbeitnehmer praktisch zur Gänze im fremden Betrieb eingegliedert war, bleiben die arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Verleiherbetrieb weiterhin aufrecht; der Dienstgeber dieses Betriebes ist somit Adressat des in § 105 Abs 1 und 2 ArbVG normierten Kündigungsschutzes. Entscheidungstexte 9 ObA 63/87 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105 Abs2 Z3VBG §32 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG macht anders als § 32 Abs 2 VBG den Schutz des gekündigten Arbeitnehmers in jedem Fall vom Nachweis einer konkreten sozialen Beeinträchtigung abhängig. Während sie aber durch die in lit b geforderte Bedachtnahme auf "betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen", eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Int... mehr lesen...