Norm
ArbVG §105 Abs2 Z2 litaRechtssatz
Umstände, die diesen Ausnahmetatbestand erfüllen, müssen vom Arbeitgeber unverzüglich geltend gemacht werden, weshalb er im Falle der Entlassungsanfechtung verhaltensbedingte Gründe nicht zeitlich unbegrenzt zur Rechtfertigung einer sozialwidrigen Entlassung heranziehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109392Im RIS seit
27.03.1998Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022