RS OGH 1995/10/11 9ObA125/95, 9ObA143/04z, 8ObA20/22g

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Norm

ArbVG §105 Abs2 Z2 lita

Rechtssatz

Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber, wenn die Minderleistungen und Fehlleistungen nicht auf einer mangelhaften Anleitung oder Weisung des Arbeitgebers oder einer den Fähigkeiten des Arbeitnehmers nicht entsprechenden Zuteilung der Arbeit beruhen, sondern allein in der Person des Arbeitnehmers begründet sind. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 125/95
    Entscheidungstext OGH 11.10.1995 9 ObA 125/95
  • 9 ObA 143/04z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 143/04z
    Auch; nur: Bei personenbezogenen Kündigungsgründen bedarf es vor der Kündigung dann keiner Ermahnung und Anleitung durch den Dienstgeber. (T1)
  • 8 ObA 20/22g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 8 ObA 20/22g
    Vgl

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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