RS OGH 1998/2/25 9ObA33/98p

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

ArbVG §105 Abs2 Z2 litb

Rechtssatz

Soweit betriebliche Vorfälle gegen die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ins Treffen geführt werden, sind diese zu konkretisieren und hinreichende Tatsachenbehauptungen (Namen, Fakten), die sich nicht in allgemeinen Behauptungen erschöpfen dürfen, aufzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109394

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_009OBA00033_98P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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