Norm
ArbVG §105 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG macht anders als § 32 Abs 2 VBG den Schutz des gekündigten Arbeitnehmers in jedem Fall vom Nachweis einer konkreten sozialen Beeinträchtigung abhängig. Während sie aber durch die in lit b geforderte Bedachtnahme auf "betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen", eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessenlage verlangt, und darüber hinaus dem Arbeitgeber auch eine Auswahl der gekündigten Arbeitnehmer nach sozialen Gesichtspunkten (den sogenannten "Sozialvergleich") zur Pflicht macht, läßt § 32 Abs 2 VBG eine Kündigung des Vertragsbediensteten immer dann zu, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine solche Kündigung notwendig nach sich ziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051624Dokumentnummer
JJR_19800701_OGH0002_0040OB00136_7900000_002