Sie, Frau P. A., haben es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung der A. KG nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes) zu verantworten, dass die A. KG mit Sitz in I., XY-Straße 12-14, als Arbeitgeberin den Dienstnehmer Herrn D. K., geb am XY, entgegen § 3 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl Nr 144/1983, idgF, am Sonntag den 02.07.2006 auf der Baustelle ?Hotel XY? am XY-Weg in I. mit dem Verlegen von Teppichen beschäftigt hat. Sie, Fr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Arbeitgeberin Hotel J. E. B. GmbH mit Sitz in XY, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass 1. der Arbeitnehmer S. O. in der Kalenderwoche vom 31.05.2004 bis zum 06.06.2004 für die Zeit von 63 Stunden beschäftigt und somit über die Höchstgrenze der wöchentliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt, weil die Tat zumindest fahrlässig begangen wurde, wenngleich F M nur zu geringfügigen und kurzzeitigen Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Zum Unrechtsgehalt der Tat bzw. zum Schutzzweck der
Norm: , gab die belangte Behörde an, daß nicht nur gesundheitliche Interessen der Arbeitnehmer geschützt werden sollen, sondern auch vielfältige andere Interessen der Arbeitnehmer, wie zB soziale, familiäre, kultur... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-***-92, wurde über Herrn K S wegen Übertretung der Bestimmung des §3 Abs2 ARG eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle: 48 Stunden) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S K KG in xx, W********** 3, es verantworten zu müssen, daß am 8.12.1991 die im Spruch: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat arbeitszeitrechtlicher Vorschriften ist nicht der jeweilige Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber, im gegenständlichen Fall der zur Vertretung nach außen Berufene. Ein Zuwiderhandeln gegen solche Vorschriften durch den Arbeitgeber liegt in verwaltungsstrafrechtlicher Sicht - dem objektiven Tatbestand nach - immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die Zuwiderhandlung besteht in der Beschäftigung des Ar... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist das Merkmal des arbeitsrechtlichen Begriffes der Ruhezeit, daß während solcher Zeiten der Arbeitnehmer von keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen belastet sein darf und somit die Möglichkeit hat, seine Arbeitskraft ungestört zu regenerieren. Da die gesetzliche Regelung über die wöchentliche Ruhezeit dem Arbeitnehmerschutzrecht zuzuordnen ist, ist die Einhaltung solcher Regenerationsphasen durch den einzelnen Arbeitnehmer nicht nur eine Sache des privaten Arbeitsv... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich weder aus dem Gesamtakt noch aus der Tatumschreibung des Straferkenntnisses erster Instanz, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit als strafrechtlich Verantwortlicher, kurz: in welcher Verantwortung der Beschuldigte die Tat begangen haben soll und ergeben die Ermittlungen des Unabhängigen Verwaltungssenates, daß d... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ARG schützt jeden einzelnen Arbeitnehmer, sodaß kumulative Strafen gegen den Arbeitgeber zu verhängen sind, wenn die Übertretung gegenüber mehreren Arbeitnehmern begangen wurde. Keine Bedenken gegen die Verhängung von Geldstrafen zwischen 1.000 S und 3.000 S. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Dienstgebers, die Arbeitnehmer haben am Sonntag unaufgefordert, eigeninitiativ gearbeitet und bestand für den Dienstgeber keine Möglichkeit, die Arbeiten am Sonntag zu verhindern, exkulpiert nicht, weil die Normen des Arbeitsruhegesetzes nicht zur Disposition der Arbeitnehmer stehen und der Dienstgeber nicht für wirksames Kontrollsystem in seinem Betrieb zur Einhaltung der Arbeitsruhevorschriften sorgte. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmer über di... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Sinn und der Zweck der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist, die Arbeitnehmer vor übermäßiger Beanspruchung und Abnutzung ihrer psychischen und physischen Kräfte zu bewahren. Die Arbeitszeitbegrenzung ist daher eine der wichtigsten sozialmedizinischen Maßnahmen zum Schutz eines großen Teiles der Bevölkerung, erfüllt aber auch durch die Ermöglichung von Freizeit wichtige kultur- und familienpolitische Aufgaben. Das Arbeitszeitgesetz regelt als Schutznorm die Höchstarbeit... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx, M Bezirksamt xy vom 14.6.1991, Zl xx, wurde über Mag Dr K H als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der S-K W GesmbH wegen verschiedener Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz BGBl Nr 461/1969 und des Arbeitsruhegesetzes BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 92.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Tagen nach den einschläg... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. September 1991, Zl 3- -91, wurde über Herrn P B als gemäß §9 VStG, BGBl Nr 52/1991, zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G D GesmbH & CO KG wegen verschiedener Übertretungen nach den Bestimmungen der §§ 3 Abs2, 6 Abs1, 7, Abs1 ARG iVm §27 Abs1 ARG, BGBl Nr 144/1983 idgF eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von S 57.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Tagen verhängt. Dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Faßproduktion fällt nicht unter die in der Arbeitsruhegesetzverordnung in Punkt III umschriebene Ausnahme "Hüttenwerke und Metallverarbeitung", da es sich bei der Faßproduktion um keinen oder nur schwer unterbrechbaren Produktionsprozeß handelt. Aber selbst wenn die Faßproduktion zur Ausnahme der "Metallverarbeitung" zählen würde, exkulpiert dies den Beschuldigten deshalb nicht, weil die Faßproduktion für sich allein keinen Grund für eine Ausnahme von der Feiertagsruhe herz... mehr lesen...