Die Faßproduktion fällt nicht unter die in der Arbeitsruhegesetzverordnung in Punkt III umschriebene Ausnahme "Hüttenwerke und Metallverarbeitung", da es sich bei der Faßproduktion um keinen oder nur schwer unterbrechbaren Produktionsprozeß handelt. Aber selbst wenn die Faßproduktion zur Ausnahme der "Metallverarbeitung" zählen würde, exkulpiert dies den Beschuldigten deshalb nicht, weil die Faßproduktion für sich allein keinen Grund für eine Ausnahme von der Feiertagsruhe herzustellen geeignet ist.