Ergibt sich weder aus dem Gesamtakt noch aus der Tatumschreibung des Straferkenntnisses erster Instanz, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit als strafrechtlich Verantwortlicher, kurz: in welcher Verantwortung der Beschuldigte die Tat begangen haben soll und ergeben die Ermittlungen des Unabhängigen Verwaltungssenates, daß der Berufungswerber weder dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen der Firma zum Tatzeitpunkt angehörte und von diesen im fraglichen Zeitraum zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden wäre, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).