Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Der Beschuldigte, Herr Heinrich R hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der J & Co KG, Wien, P-straße zu verantworten, daß am Sonntag, den 20.6.1993, 1) Herr Ali I und 2) Herr Marian K zwischen 9.00 Uhr und 12.20 Uhr zu Arbeitsleistungen herangezogen wurden, und somit ohne Vorlie... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 26.4.1993 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der B Aktiengesellschaft mit dem Sitz in N zu verantworten, daß diese Gesellschaft in dem Betrieb in Wien, T-gasse am Sonntag, dem 22. November 1992 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr - Pause von 12.00 Uhr bis 13.30 Uhr - die Arbeitnehmer 1) Dietmar E 2) Eva K 3... mehr lesen...
Rechtssatz: § 10 Abs 1 Z 7 ARG erlaubt Umbauten an Betriebsanlagen während der Ruhezeiten. Das bedeutet, daß bestehende Betriebsanlagen verändert werden dürfen. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn aus technischen Gründen solche Arbeiten nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre. Ist für die Vollendung der Umbauarbeiten ein längerer Zeitraum als das Wochenende zu v... mehr lesen...
Rechtssatz: § 10 Abs 1 Z 7 ARG erlaubt Umbauarbeiten an Betriebsanlagen während der Ruhezeit. Ist jedoch für die Vollendung der Umbauarbeiten ein längerer Zeitraum als das Wochenende zu veranschlagen, so darf dadurch die Wochenendruhe nicht gestört werden. Der Zweck der Ausnahmevorschrift besteht nämlich darin, daß durch kurze Umbauarbeiten der Produktionsablauf nicht gestört wird. Muß eine Störung aufgrund des Umfanges des Umbaues ohnedies in Kauf genommen werden, fällt der sachliche Gru... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 ARG (Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe) gilt nicht auch für die vorgeschriebene Wochenruhe nach § 4 ARG; es gilt weiters nicht, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 1 ARG, wonach die betreffenden Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einen derartigen Umfang haben müssen, daß sie nicht bis spätestens Samstag, 15.00 Uhr, abgeschlossen werden k... mehr lesen...
Rechtssatz: Seit 11.1.1992 dürfen Arbeitnehmer für mehrtägige Holztrocknungsprozesse unbedingt erforderliche Arbeiten bei Trockenkammern und Trockenkanälen, wie die rechtzeitige Entladung und Beschickung dieser mit vorbereitetem Holz, sowie der Betrieb der Anlagen zur Bereitstellung der Wärmeenergie, auch an Wochenenden oder Feiertagen beschäftigt werden. mehr lesen...