RS UVS Wien 1995/11/21 04/01/961/93

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Veröffentlicht am 21.11.1995
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Rechtssatz

§ 10 Abs 1 Z 7 ARG erlaubt Umbauten an Betriebsanlagen während der Ruhezeiten. Das bedeutet, daß bestehende Betriebsanlagen verändert werden dürfen. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn aus technischen Gründen solche Arbeiten nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre. Ist für die Vollendung der Umbauarbeiten ein längerer Zeitraum als das Wochenende zu veranschlagen, so darf dadurch die Wochenendruhe nicht gestört werden. Der Zweck der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs 1 Z 7 ARG besteht nämlich darin, daß durch kurze Umbauarbeiten der Produktionsablauf nicht gestört wird. Muß eine Störung auf Grund des Umfanges des Umbaus ohnehin in Kauf genommen werden, fällt der sachliche Grund für die Ausnahme weg - die

 

Umbauten sind außerhalb des Wochenendes und des Feiertages durchzuführen (Bernhard Schwarz, Arbeitsruhegesetz - ARG, 3. Auflage 1993, 248).

Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht fest, daß, entsprechend dem Berufungsvorbringen, in der Filiale Umbauarbeiten, nämlich die Installation einer Feinkostinsel, durchgeführt wurden. Jedoch hat das Beweisverfahren, auch vom Berufungswerber unbestritten, ergeben, daß die im Zusammenhang mit dem Einbau der Feinkostinsel stehenden Umbauarbeiten bereits vor dem Wochenende begonnen und auch noch nach dem Wochenende fortgeführt wurden, dies bei aufrechtem Betrieb der Filiale.

Das Beweisverfahren hat weiters, ebenfalls vom Berufungswerber unbestritten, ergeben, daß jene von ihm angeführten spezifischen Umbauarbeiten (Baumeister-, Fliesenleger- und Installationsarbeiten),

 

welche mit einer Lärm-, Schutt- und Staubentwicklung verbunden waren und aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden konnten, von Professionisten bzw der unternehmenseigenen bautechnischen Abteilung durchgeführt wurden.

Das

 

hier verfahrensgegenständliche Filialpersonal hat lediglich Nebenarbeiten (Regalumstellungen, Umräumen von Waren und Herrichten von Waren zum Abtransport in andere B-Filialen, Schutzmaßnahmen wie etwa Abdeckungen für angrenzende Bereiche wie zB die Parfumerieabteilung, Reinigungsarbeiten etc) durchgeführt. Insgesamt war also für die Installierung der Feinkostinsel ein längerer Zeitraum als das Wochenende erforderlich und wurden diesbezügliche Arbeiten auch während der Betriebszeiten und sohin unter Inkaufnahme einer gewissen Betriebsstörung durchgeführt.

Daraus

 

erhellt, daß jene von den Filialmitarbeitern durchgeführten oben angeführten Nebenarbeiten nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 1 Z 7 ARG während der Wochenendruhe zulässig waren. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, (insbesondere durch organisatorische Maßnahmen wie Ausräumen von Regalen, Verbringung von Teilen des Warensortiments in andere Filialen und Anbringen von Abdeckungen bereits vor dem Wochenende, vertragliche Vereinbarung, wonach grober Schmutz wie zB angefallener Schutt von den Fremdfirmen zu beseitigen ist, wobei diese groben Schmutzarbeiten auch nicht vom Tätigkeitsprofil von Filialpersonal umfaßt scheinen, Restreinigungsarbeiten am Montag vor Betriebsbeginn bzw kurzfristige Abschrankung noch verschmutzter bzw abgedeckter Bereiche, Einräumen der Regale während der Betriebszeiten) diese Nebenarbeiten, wie auch andere im Zusammenhang mit dem Umbau stehende

 

Arbeiten, außerhalb des Wochenendes durchzuführen.

Insgesamt waren daher, entgegen dem Berufungsvorbringen, die vom verfahrensgegenständlichen Filialpersonal durchgeführten Arbeiten nicht nach § 10 Abs 1 Z 7 ARG ausnahmsweise während der Wochenendruhe

 

zulässig.

Schlagworte
Installation einer Feinkostinsel nicht nach § 10 Abs 1 Z 7 ARG ausnahmsweise während der Wochenendruhe zulässig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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