RS UVS Kärnten 1992/06/11 KUVS-180/5/92

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Rechtssatz

Seit 11.1.1992 dürfen Arbeitnehmer für mehrtägige Holztrocknungsprozesse unbedingt erforderliche Arbeiten bei Trockenkammern und Trockenkanälen, wie die rechtzeitige Entladung und Beschickung dieser mit vorbereitetem Holz, sowie der Betrieb der Anlagen zur Bereitstellung der Wärmeenergie, auch an Wochenenden oder Feiertagen beschäftigt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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