Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 ARG (Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe) gilt nicht auch für die vorgeschriebene Wochenruhe nach § 4 ARG; es gilt weiters nicht, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 1 ARG, wonach die betreffenden Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einen derartigen Umfang haben müssen, daß sie nicht bis spätestens Samstag, 15.00 Uhr, abgeschlossen werden können, um als Ausnahme zu gelten.