§ 10 Abs 1 Z 7 ARG erlaubt Umbauarbeiten an Betriebsanlagen während der Ruhezeit. Ist jedoch für die Vollendung der Umbauarbeiten ein längerer Zeitraum als das Wochenende zu veranschlagen, so darf dadurch die Wochenendruhe nicht gestört werden. Der Zweck der Ausnahmevorschrift besteht nämlich darin, daß durch kurze Umbauarbeiten der Produktionsablauf nicht gestört wird. Muß eine Störung aufgrund des Umfanges des Umbaues ohnedies in Kauf genommen werden, fällt der sachliche Grund für die Ausnahme weg und sind die Umbauten außerhalb des Wochenendes und des Feiertages durchzuführen. Dies ist - wie vorliegend - dann der Fall, wenn die Umstellung der EDV einen längeren Zeitraum beansprucht.