Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0416). Wenngleich auch der Erfolg, nämlich konkrete Arbeiten in nicht gepölzten Künett... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den unter den Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden, wenn nicht in den einzelnen Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung die Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ausgeschlossen wird. Das Fehlen einer Mittelwehr bei einem Gerüst stellt einen Verstoß gegen die Allgemein... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt ein Dienstnehmer Arbeitnehmer bei Spenglerarbeiten - hier Montieren von Hängerinnen - in einer Fallhöhe von acht Meter unangeseilt arbeiten und bestand eine Dienstanweisung, sich bei Arbeiten an Dächern anzuseilen nicht für alle Arbeitnehmer und hat der Dienstgeber an die Dienstnehmer nicht lückenlos die Aufforderung gerichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes einzuhalten, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz. mehr lesen...
Rechtssatz: Deponiert ein Beschuldigter vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß er nicht mit Gewißheit sagen könne, ob er die verfahrensgegenständliche Baustelle überhaupt beaufsichtigt hat, kann er sich nicht mit dem Hinweis, einen verantwortlichen Bauleiter bestellt zu haben von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, denn den Beschuldigten trifft auch dann eine Pflicht der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten als Ausfluß seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht. Gleiches ... mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk erließ gegen den Berufungswerber ein mit 30. März 1991 datiertes Straferkenntnis, Zahl MBA 04 19 008 1 Str, mit folgendem
Spruch: "Sie haben als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 13. Dezember 1990 in Ihrem Betrieb im Standort Wien 4, folgenden gesetzlichen Vorschriften und behördlich erteilten Auflagen und Bedingungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern nicht entsprochen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurden in einer einheitlichen Ausfertigung gegen denselben Täter wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen mehrere Geldstrafen verhängt, von denen zwar jede für sich unter S 10.000,-- liegt, die aber insgesamt diese Grenze übersteigen, handelt es nicht um einen einzigen Bescheid, sondern um mehrere Bescheide die über verschiedene Taten absprechen (§ 22 VStG). Zur Erledigung der Berufung in einem derartigen Fall ist das Einzelmitglied berufen. Schlagworte Arbeitnehmerschutz, ... mehr lesen...