Begründung: Die Klägerin macht geltend, sie habe mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über mehrere Liegenschaften in Graz abgeschlossen. Sie begehrt die Verschaffung des Eigentumsrechts an diesen Liegenschaften Zug um Zug gegen Zahlung oder gerichtliche Hinterlegung des Kaufpreises, hilfsweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der beklagte Verein hat seinen Sitz in Wien. Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz berief sich die Klägerin auf § 87... mehr lesen...
Norm: JN §87 Abs2UGB §1 Abs2VerG 2002 §1 Abs2
Rechtssatz: Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd § 87 JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet. Entscheidungstexte 4 Ob 215/07g Entscheidungstext OGH 11.12.2007 ... mehr lesen...
Norm: JN §87 Abs2
Rechtssatz: Zu den Erwerbsunternehmen im weitesten Sinn zählt jede auf Erzielung von Vermögensvorteilen gerichtete, nachhaltig betriebene Tätigkeit, so etwa auch freie Berufe und künstlerische und erzieherische Tätigkeiten wie Privatschulen und Fortbildungsanstalten. Entscheidungstexte 4 Ob 215/07g Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 215/07g Veröff: SZ 2007/194... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, bei welchem ein Versicherungsnehmer der beklagten Partei beteiligt war. Die Klage ist gegen die A***** Versicherungs-AG, R*****straße *****, 8*****Graz, gerichtet. Der Kläger berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf den Wahlgerichtsstand nach § 87 JN. Der Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer der beklagten Partei und ihr sei in Graz abgeschlossen worden, im Geschäf... mehr lesen...
Norm: JN §87 Abs2
Rechtssatz: Für den Bestand und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung sowie für den Umfang der bei diesem Gerichtsstand zulässigerweise einklagbaren Ansprüche gilt ebenfalls der zu §87 Abs1 JN entwickelte Anscheinsgrundsatz. Erweckt daher der Beklagte gegenüber dem Kläger den Anschein, dass sich ein Geschäft auf eine bestimmte Niederlassung bezieht, dann kann er vom Kläger am Gerichtsstand der Zweigniederlassung auch ge... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei betreibt einen Möbelhandel mit der Hauptniederlassung in Wels. In Völs hat sie eine Zweigniederlassung. Sie betreibt dort auf einer von der klagenden Partei "in Bestand genommenen" Grundfläche einen "Möbelix"-Fachmarkt. Das Gebäude und die sonstigen baulichen Anlagen wurden von der beklagten Partei errichtet. Mit Bescheid vom 6. 4. 2000 wurde ihr die behördliche Benützungsbewilligung erteilt. Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von 43.603,70 EURO... mehr lesen...
Norm: JN §87 Abs2
Rechtssatz: Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Klageanspruch nicht auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht; es genügt vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung. Entscheidungstexte 1 Ob 301/01y Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 301/01y... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ende März 1985 suchte der Kläger das Stadtcounter (Verkaufslokal) der beklagten Partei in Wien auf und teilte der dort tätigen Angestellten Christine H*** seine Absicht mit, gemeinsam mit seiner Gattin und einer weiteren Begleiterin im Sommer eine größere Urlaubsreise zu unternehmen und die dafür notwendigen Flüge allenfalls bei der beklagten Partei zu buchen. Als Anflugspunkte nannte er Indien, Neuguinea, Australien, Neuseeland, die Osterinseln und Brasilien,... mehr lesen...
Mit einer am 3. 12. 1981 beim Bezirksgericht Villach eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Bezahlung von fünf Rechnungen im Betrag von 2 400 DM, 2 415 DM, 2 300 DM, 899 DM und 2 300 DM, zusammen 10 349 DM, abzüglich einer Teilzahlung von 4 789 DM, sohin 5 560 DM sA. Beide Streitteile sind Spediteure. Die beklagte Partei hat ihren Hauptsitz in Pontebba. In Österreich hat die beklagte Partei keine Niederlassung. Es gibt zwar eine Firma B & C in Kärnten, doch handelt... mehr lesen...
Die Klägerin ist Eigentümerin, Herausgeberin und Verlegerin der "A-Zeitung". Die Erstbeklagte ist Eigentümerin und Verlegerin der "B-Zeitung", die Zweitbeklagte Komplementärin der Erstbeklagten. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten wegen eines am 13. Feber 1977 in der steirischen Mutationsausgabe der "B-Zeitung" veröffentlichten, nach Ansicht der Klägerin mehrfach gegen §§ 1, 2 UWG verstoßenden Artikels des Chefredakteurs Georg N auf Unterlassung und Urteils... mehr lesen...
Norm: HGB §13 ffJN §83cJN §87 Abs1JN §87 Abs2UWG §23
Rechtssatz: Der Begriff der "Niederlassung" in § 23 Satz 1 UWG ist im Sinne der Bestimmungen des § 87 Abs 1 und 2 JN auszulegen, er deckt sich also nicht mit dem Begriff der "Zweigniederlassung" nach §§ 13 ff HGB. Entscheidungstexte 4 Ob 309/78 Entscheidungstext OGH 14.03.1978 4 Ob 309/78 Veröff: ÖBl 1979,25 = SZ 51/29 ... mehr lesen...
Norm: JN §43 Abs1JN §87 Abs2
Rechtssatz: Stützt der Kläger die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes erst infolge der Einrede der Unzuständigkeit auf den Gerichtsstand nach § 87 Abs 2 JN, so ist dies zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 8 Ob 147/74 Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 147/74 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...