RS OGH 2002/1/29 1Ob301/01y, 4Ob215/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

JN §87 Abs2

Rechtssatz

Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn sich der Klageanspruch nicht auf den engeren Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung bezieht; es genügt vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit der Zweigniederlassung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 301/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 301/01y
    Veröff: SZ 2002/7
  • 4 Ob 215/07g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 215/07g
    Auch; Beisatz: Er setzt voraus, dass es sich beim Beklagten um ein Erwerbsunternehmen handelt, das Unternehmen außerhalb seines Sitzes über eine besondere Niederlassung verfügt und ein direkter wirtschaftlicher Bezug des geltend gemachten Anspruchs mit der Niederlassung besteht. (T1); Veröff: SZ 2007/194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116153

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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