RS OGH 2007/12/11 4Ob215/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

JN §87 Abs2
UGB §1 Abs2
VerG 2002 §1 Abs2

Rechtssatz

Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd § 87 JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122898

Im RIS seit

10.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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