Norm
JN §87 Abs2Rechtssatz
Auch ein Verein, dessen Tätigkeit nicht der Erzielung von Gewinn dient, ist als Erwerbsunternehmen iSd § 87 JN zu qualifizieren, wenn er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122898Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011