Norm
JN §87 Abs2Rechtssatz
Zu den Erwerbsunternehmen im weitesten Sinn zählt jede auf Erzielung von Vermögensvorteilen gerichtete, nachhaltig betriebene Tätigkeit, so etwa auch freie Berufe und künstlerische und erzieherische Tätigkeiten wie Privatschulen und Fortbildungsanstalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122899Im RIS seit
10.01.2008Zuletzt aktualisiert am
10.08.2011