Norm
JN §87 Abs2Rechtssatz
Für den Bestand und die Voraussetzungen einer Zweigniederlassung sowie für den Umfang der bei diesem Gerichtsstand zulässigerweise einklagbaren Ansprüche gilt ebenfalls der zu §87 Abs1 JN entwickelte Anscheinsgrundsatz. Erweckt daher der Beklagte gegenüber dem Kläger den Anschein, dass sich ein Geschäft auf eine bestimmte Niederlassung bezieht, dann kann er vom Kläger am Gerichtsstand der Zweigniederlassung auch geklagt werden, wenn der von §87 Abs2 JN geforderte Bezug des Anspruchs zur Zweigniederlassung nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116205Im RIS seit
15.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015