Norm: JN §49 Abs2 Z2bJN §49 Abs2 Z2cJN §76aZPO §502 Abs5 Z1
Rechtssatz: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte von ihrem Ehemann die Rückzahlung eines Betrages von 400.000 S mit der Behauptung, dem Beklagten diesen Betrag im August 1985 darlehensweise zugezählt und das Darlehen zum 30. April 1989 aufgekündigt zu haben. Ohne zusätzliches Tatsachenvorbringen erklärte die Klägerin, ihr Begehren auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung zu stützen. Zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes brachte die Klägerin vor, gleichzeitig mit ihrer Zahlungsklage... mehr lesen...
Norm: JN §76a
Rechtssatz: Stützt die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch primär auf die mit dem beklagten Vater ihres unehelichen Kindes getroffene Unterhaltsvereinbarung, so bildet die Vaterschaft des Beklagten keine entscheidungsrelevante Vorfrage. Insoweit liegt daher ein selbständiger Unterhaltsstreit vor, für den die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls aus der allgemeinen Gerichtsstandsindikation der §§ 65 ff und 99 JN abgeleitet werden k... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 12.Juni 1969 geborene Klägerin ist die uneheliche Tochter der Tuula Kyllikki S***, geborene R***. Mutter und Kind sind finnische Staatsbürger. Der Beklagte ist Staatsbürger der BRD. Mit der am 7.November 1974 beim Erstgericht, in dessen Sprengel der Beklagte damals seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, eingebrachte Klage, begehrt die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von zuletzt (nach mehrfacher Klagsausdehnung) FM 78.907,11 (unter Berücksichtigung... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §17EntmO §12EntmO §13JN §71JN §72JN §73JN §76 IJN §76aJN §76bJWG §17 Abs4RatenG §12 Abs1
Rechtssatz: 1.) Spätestens seit dem Gesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (§§ 76 a, 76 b JN) kann es nicht mehr zweifelhaft sein, daß uneheliche Kinder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben können, der mit dem abgeleiteten Wohnsitz des § 72 JN nicht übereinstimmt. 2.) Wenn eine Zuständigkeitsvorschrift an den ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §164c4.DVEheG §12JN §76a
Rechtssatz: War der vorverstorbene angebliche Vater Ausländer ohne Wohnsitz im Inland und hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben und das Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständig. Entscheidungstexte 5 Ob 73/74 Entscheidungstext OGH 15.05.1974 5 Ob 73/74 Veröf... mehr lesen...
Mit der am 9. Oktober i972 beim Bezirksgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte der am 11. Juli 1971 geborene Kläger, der bei seiner Mutterin F wohnhaft ist, gegenüber den - in der Schweiz bzw. in Liechtenstein wohnhaften - Beklagten als den Rechtsnachfolgern des am 21. Mai 1971 verstorbenen Ernst Werner S die Feststellung, daß Ernst Werner S sein Vater sei, weil der Genannte der Mutter des Klägers in der kritischen Zeit beigewohnt habe, infolge seines Todes aber die Feststellun... mehr lesen...