Norm
JN §49 Abs2 Z2bRechtssatz
Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach § 1 Abs 1b NZwG) unterworfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046499Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013