RS OGH 1990/7/12 6Ob620/90, 5Ob1540/93, 5Ob527/93, 6Ob584/93, 5Ob549/94, 4Ob512/95, 1Ob271/05t, 1Ob4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1990
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Norm

JN §49 Abs2 Z2b
JN §49 Abs2 Z2c
JN §76a
ZPO §502 Abs5 Z1

Rechtssatz

Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mitbestimmend) bestimmend sein. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Vereinbarung, aus der der klageweise verfolgte Anspruch abgeleitet wird, wegen des zwischen den vertragschließenden bestehenden Ehebandes einer besonderen Formvorschrift (etwa der nach § 1 Abs 1b NZwG) unterworfen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 12.07.1990 6 Ob 620/90
  • 5 Ob 1540/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1540/93
    nur: Das "gegenseitige Verhältnis der Ehegatten" im Sinne des § 49 Abs 2 Z 2c (und des § 76a) JN wird nicht durch die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen, sondern durch die abstrakt normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten bestimmt. (T1)
    Beisatz: Hier: Keine Zuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN in Verbindung mit § 76a JN für eine auf § 896 Satz 1 und (unschlüssig auf) § 97 ABGB sowie eine dem § 896 Satz 1 ABGB entsprechende Vereinbarung gestützte Klage desjenigen Ehegatten, der die bisher fällig gewordenen Kaufpreisraten für die von den Ehegatten gemeinsam, dh zu je einem Viertel, erworbene Liegenschaftshälfte (verbunden mit dem Benützungsrecht an einer Wohnung) allein bezahlte. (T2)
  • 5 Ob 527/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 527/93
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine streitwertunabhängige Revision gemäß § 502 Abs 3 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 49 Abs 2 Z 2c JN bei Klage zwischen Eheleuten aus dem Miteigentum. (T3)
    Veröff: EvBl 1994/36 S 169
  • 6 Ob 584/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 584/93
    nur T1
  • 5 Ob 549/94
    Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 549/94
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 512/95
    nur: Für den anspruchsbegründenden Sachverhalt muss das Eheverhältnis (mit-) bestimmend sein. (T4)
    Beisatz: Unter den Zuständigkeitstatbestand des § 49 Abs 2 Z 2c JN fallen nur Streitigkeiten, die ohne das Eheverhältnis oder Eltern - Kind - Verhältnis gar nicht denkbar wären. (T5)
  • 1 Ob 271/05t
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 271/05t
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Streit zwischen Ex-Ehegatten um Rückzahlung einer dem vormaligen Vermieter geleisteten Kaution. (T6)
  • 1 Ob 46/08h
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 46/08h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage mit der eine Ausgleichszahlung aus einer Scheidungsvereinbarung geltend gemacht wird - bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2b JN bejaht. (T7)
  • 2 Ob 269/08k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 269/08k
    nur T4; Beisatz: Klagen über Herausgabeansprüche zwischen verheirateten Ehegatten fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN - keine familienrechtliche Streitigkeit. (T8)
  • 9 Ob 88/09w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 88/09w
    nur T4
  • 1 Ob 3/11i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 3/11i
    nur T4
  • 5 Nc 14/11w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Nc 14/11w
    Auch; nur T4
  • 6 Nc 15/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Nc 15/11z
    Vgl; Beisatz: Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergeben, fallen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2c JN. (T9)
  • 4 Ob 34/13y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 34/13y
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts für Schadenersatzklagen wegen Vereitelung des Kontaktrechts verneint, weil der Anspruch in gleicher Weise zwischen Eltern bestehen kann, die nie miteinander verheiratet waren. (T10)
  • 10 Ob 33/13w
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 33/13w
    Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Aufrechte Ehe als Voraussetzung für die (strittige) Mitversicherung in der Zusatzversicherung des anderen Ehegatten. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046499

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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