Norm
JN §76aRechtssatz
Stützt die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch primär auf die mit dem beklagten Vater ihres unehelichen Kindes getroffene Unterhaltsvereinbarung, so bildet die Vaterschaft des Beklagten keine entscheidungsrelevante Vorfrage. Insoweit liegt daher ein selbständiger Unterhaltsstreit vor, für den die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls aus der allgemeinen Gerichtsstandsindikation der §§ 65 ff und 99 JN abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0046558Dokumentnummer
JJR_19890518_OGH0002_0070OB00544_8900000_001