Norm: JN §59JN §60 Abs2
Rechtssatz: § 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die Benützung der Liegenschaft..........nicht verliert", ist das gemäß § 59 JN zu bewerten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Am 13. November 1972 kam es in Wiener Neustadt zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Erstbeklagten gelenkten LKW und dem von J G gelenkten PKW. Dabei wurde S K, die mit dem minderjährigen Kläger schwanger war, als Insassin des von J G gelenkten PKW schwer verletzt. Die Zweitbeklagte ist Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten LKW. Der Kläger begehrt mit seiner am 1. April 1976 eingebrachten Klage den Ersatz der Behandlungskosten von 1200 S sowie Feststellung der Haft... mehr lesen...
Norm: JN §56 Abs2JN §59JN §60
Rechtssatz: § 59 JN stellt einen Spezialfall zu § 56 Abs 2 JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des § 59 JN in § 60 Abs 1 JN ist bedeutungslos. Das Gericht ist an einen vom Kläger nach § 59 JN angegebenen Streitwert nicht gebunden und ist zu einer Überprüfung desselben nach § 60 Abs 1 JN befugt. Entscheidungstexte 1 Ob 220/74 Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: JN §59ZPO §500 Abs2 IIC
Rechtssatz: § 500 Abs 2 ZPO verlangt zwar die sinngemäße Anwendung der §§ 54 - 60 JN, sagt aber nicht, dass das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers gebunden ist. Entscheidungstexte 7 Ob 328/55 Entscheidungstext OGH 09.09.1955 7 Ob 328/55 3 Ob 533/55 Entscheidungstext OGH 09.11.1955 3 Ob 533/55 ... mehr lesen...