- 3 Ob 689/82
Veröff: SZ 55/186
- 7 Ob 521/88
Beisatz: Der in
§ 60 Abs 2 JN genannte Steuerwert ist für die Eigentumsfreiheitsklage nicht maßgeblich. (T1)
- 4 Ob 505/89
nur:
§ 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. (T2)
Beis wie T1
- 5 Ob 107/92
nur T2; Beisatz: Das trifft auf den Streit um die grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts nicht zu. (T3)
- 3 Ob 506/93
Auch; nur T2
- 8 Ob 561/93
- 2 Ob 591/93
nur T2; Beisatz: Das trifft auf den Streit um die Einwilligung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit nicht zu. (T4)
- 5 Ob 31/94
Vgl; nur T2; Beisatz: Der in
§ 60 Abs 2 JN genannte Streitwert ist bei einem Antrag auf Anmerkung der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens gemäß § 45 Abs 3 BauO für Wien nicht maßgeblich. (T5)
- 7 Ob 611/94
nur T2
- 7 Ob 545/95
nur T2; Beisatz: Die Bestimmung des
§ 60 Abs 2 JN kann nicht herangezogen werden, wenn nur die Entfernung von in den Luftraum hineinragenden Gegenständen begehrt wird. (T6)
- 5 Ob 517/95
nur T2; Beisatz:
§ 60 Abs 2 JN ist für die Bewertung des obligatorischen Anspruches auf Vertragsunterfertigung nicht maßgebend. (T7)
- 7 Ob 538/95
Auch; nur T2
- 2 Ob 558/95
Auch; nur T2
- 1 Ob 537/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 537/95
Auch; nur T2
- 6 Ob 6/97v
nur T2
- 1 Ob 200/97m
Auch; nur T2
- 3 Ob 306/97i
nur T2
- 3 Ob 295/98y
Auch; Beisatz: Hier: Grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts. (T8)
- 7 Ob 271/99z
nur T2
- 6 Ob 202/02b
nur T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall geht es noch nicht unmittelbar um das Grundstück, sondern um den obligatorischen Rechtsgrund als Voraussetzung für eine spätere Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger. (T9)
- 5 Ob 124/03a
Auch; nur T2; Beisatz: Dies trifft auf Eintragungen, die Vorkaufsrechte betreffen, nicht zu. (T10)
- 3 Ob 320/02h
Auch; nur T2; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T11 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Oktober 2015 (T11)
Beisatz: Hier: Exszindierungsklage gemäß
§ 37 EO, bei der die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. (T12)
Veröff: SZ 2003/134
- 5 Ob 50/04w
Auch; nur T2; Beisatz: Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zu. (T13)
Beisatz: Bei der Ersichtlichmachung, auf welche Eigentumseinverleibung sich eine bereits eingetragene Streitanmerkung bezieht, geht es nicht um die Liegenschaft selbst. (T14)
- 6 Ob 63/05s
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 63/05s
Vgl auch; Beisatz: Im Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung einer Wegeservitut gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht. (T15)
- 4 Ob 40/06w
Beisatz: Hier: Rückgängigmachung der Teilung und die Einverleibung des Alleineigentums - gesamte Liegenschaft ist streitverfangen. (T16)
- 3 Ob 218/06i
Auch; Beisatz: Liegt für die Klage ein Fall des
§ 60 Abs 2 JN vor, kann für das Begehren auf Anmerkung des Streits nach
§ 61 Abs 2 GBG nichts anderes gelten. (T17)
- 7 Ob 19/08g
nur T2; Beisatz: Das trifft auf ein Begehren nach
§ 364 Abs 3 ABGB nicht zu. (T18)
- 5 Ob 122/08i
Auch; nur ähnlich wie T2; Beisatz: Das ist hier jedoch nicht der Fall, geht es doch (nur) um die Abberufung und Neubestellung eines Verwalters. (T19)
Beisatz: Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002. (T20)
- 5 Ob 203/08a
nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T13; Beisatz:
§ 60 Abs 2 JN ist nicht für jene Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren, bei denen das im Verfahren verfolgte Interesse nicht ausschließlich vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft bestimmt ist. (T21)
Beisatz: Hier: Rekurs des Einschreiters gegen den Einantwortungsbeschluss mit der Behauptung, er habe gegen die Erblasserin und die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft eine im Grundbuch angemerkte Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile an die Erben Teilungsklage eingebracht und die Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile an die Erben greife in seinen grundbücherlichen sichergestellten Anspruch ein. (T22)
- 2 Ob 267/08s
Beis wie T4
- 2 Ob 124/10i
Vgl auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T15
- 5 Ob 215/10v
Vgl; Beis wie T4
- 2 Ob 64/11t
Auch; Beisatz: Dies trifft auf ein Begehren auf Löschung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft zu. (T23)
- 2 Ob 127/11g
nur T2; Beis wie T21; Vgl Beis wie T22; Beisatz: Dasselbe wie bei T21 und T22 gilt, wenn Gegenstand der angefochtenen Entscheidung die Feststellung des Erbrechts (§ 161 AußStrG) ist. (T24)
- 4 Ob 176/12d
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 176/12d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6
- 5 Ob 55/14w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 55/14w
Auch; nur T2
- 5 Ob 39/14t
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
Auch; Beisatz: Ist das Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts ob einem aliquoten Anteil an einer Liegenschaft zu beurteilen, dann ist der aliquote Anteil an dem für die gesamte Liegenschaft maßgeblichen Wert entscheidend. (T25)
nur T2; Veröff: SZ 2014/75
- 10 Ob 13/16h
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 13/16h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Rechtsstreit über die Feststellung einer Grunddienstbarkeit gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht. (T26)