Begründung: Der Erblasser hinterließ ein Drei-Zeugen-Testament vom 4. 11. 1983 samt einem handschriftlichen Nachtrag vom 4. 11. 1986. Im Testament vom 4. 11. 1983 traf der Erblasser - soweit im vorliegenden Fall von Belang - folgende Verfügungen: „III. Hinsichtlich der mir gehörigen Liegenschaften bestimme ich, daß diese nach dem Tode meiner Gattin ins Eigentum des Tierschutzvereines D***** überzugehen haben mit der Auflage, daß der Tierschutzverein D***** aus meinem Nachlaß das Gel... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Juli 2003 verstorbenen Josef L*****, über den Revisionsrekurs der Erben 1. Edith J*****; 2. Josef L*****; und 3. Kurt L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher No... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Ableben richtete das Standesamt Graz, in dessen Sprengel Dkfm. Dr. M***** verstorben war, die Mitteilung des Todesfalls unter Angabe einer Anschrift in Linz an das Bezirksgericht Linz. Dieses überwies die Verlassenschaftssache aufgrund einer Meldeadresse in Wien an das Bezirksgericht Döbling, das seinerseits den Akt zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Josefstadt überwies, in dessen Sprengel die angegebene Anschrift liegt. Das Bezirksgericht Josefstadt übe... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig: Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig: Nach dem Inhalt der beiden letztwilligen Verfügungen hat die Erblasserin ihrem Gatten -... mehr lesen...
Begründung: Im Verlassenschaftsverfahren nach Johanna W*****, verstorben am 3. 3. 2002, wurde vom Bezirksgericht Meidling als Verlassenschaftsgericht zu GZ 2 A 98/02d-40 mit Beschluss vom 21. 5. 2003 aufgrund der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung der Eigentumsrechte der Antragsteller je zur Hälfte ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, bewilligt. Nach Einlangen der Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 30. 5. 2003 beantragten die Antragsteller beim Erstgeri... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser verstarb unter Hinterlassung einer formungültigen letztwilligen Verfügung. Gesetzliche Erben sind die Ehegattin und die beiden Kinder des Verstorbenen, die jeweils auf Grund des Gesetzes zu je einem Drittel des Nachlasses bedingte Erbserklärungen abgegeben haben. In den Nachlass fiel unter anderem die ideelle Hälfte einer Liegenschaft, über die die Erben am 15. 3. 2001 - somit vor der Einantwortung - das in der Niederschrift des Gerichtskommissärs ON 7 be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kodizill vom 29. 1. 1990 verfügte die am 1. 11. 1994 verstorbene Erblasserin, daß eine bestimmte Liegenschaft zu gleichen Teilen Eigentum der beiden Kläger und zweier weiterer Personen werden sollte. Mit Testament vom 24. 6. 1991 setzte die Verstorbene 10 Personen, unter anderem die beiden Kläger, die drei Beklagten und die beiden neben den Klägern im Kodizill bedachten Personen zu gleichen Teilen als Erben ihres Vermögens ein. Die drei Beklagten bestritte... mehr lesen...
Norm: AußStrG §26: AußStrG §179 Abs1JN §105LiegTeilG §29
Rechtssatz: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (§ 26 Auß... mehr lesen...
Norm: AußStrG §178JN §105
Rechtssatz: Hat der Legatar gegen Mantelbeschluß und Einantwortungsurkunde zwar unzulässigerweise Rekurs erhoben, damit aber den Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde nach § 178 AußStrG verbunden, so hat - ungeachtet der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde - das Verlassenschaftsgericht über diesen Antrag zu befinden. Entscheidungstexte 1 Ob 611/93 Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII3aJN §44JN §105
Rechtssatz: Da die Zuständigkeitsvorschriften im Außerstreitverfahren grundsätzlich einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich sind und Verstöße dagegen stets einen Nichtigkeitsgrund abgeben, ist das vom unzuständigen Bezirksgericht durchgeführte Verfahren einschließlich der bisher von ihm gefaßten Sachbeschlüsse als nichtig aufzuheben, Gemäß § 44 JN ist die Abhandlungssache dem zuständigen Bezirksgericht z... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der Akten war die Verstorbene seit 12. Oktober 1957 im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien wohnhaft, wo sie auch gestorben ist. Bis 1957 war sie im Sprengel des Bezirksgerichtes Obervellach wohnhaft, wo sie auch weiter eine Wohnung aufrechterhalten hat. Beide Gerichte haben die Zuständigkeit zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens für sich in Anspruch genommen. Jedes dieser Gerichte hat den Standpunkt eingenommen, die Verstorbene habe nur in seine... mehr lesen...
Norm: JN §105
Rechtssatz: Hatte der Verstorbene einen doppelten Wohnsitz, entscheidet hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens das Zuvorkommen. Entscheidungstexte 8 Nd 207/64 Entscheidungstext OGH 15.12.1964 8 Nd 207/64 Veröff: SZ 37/180 5 Ob 587/76 Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 ... mehr lesen...
Von dem Bezirksgerichte Eberstein wurde die Verlassenschaftsabhandlung nach K. P. nach dem Kärntner Erbhöfegesetz vom 16. September 1903, LGBl. Nr. 33, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1930, BGBl. Nr. 235, durchgeführt. Da die Witwe J. P. sich ihres Erbrechtes zugunsten ihres älteren Sohnes Johann entschlug, erklärte sich dieser auf Grund des Gesetzes bedingt zu fünf Achteln des Nachlasses zum Erben, während sein jüngerer Bruder Fritz die bedingte Erbserklärung zu drei A... mehr lesen...