Norm
AußStrG §16 BII3aRechtssatz
Da die Zuständigkeitsvorschriften im Außerstreitverfahren grundsätzlich einer Parteienvereinbarung nicht zugänglich sind und Verstöße dagegen stets einen Nichtigkeitsgrund abgeben, ist das vom unzuständigen Bezirksgericht durchgeführte Verfahren einschließlich der bisher von ihm gefaßten Sachbeschlüsse als nichtig aufzuheben, Gemäß § 44 JN ist die Abhandlungssache dem zuständigen Bezirksgericht zu überweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007520Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050OB00562_8100000_001