Norm
JN §47Kopf
SZ 37/180
Spruch
Bei mehreren Wohnsitzen des Verstorbenen entscheidet das Zuvorkommen über die Zuständigkeit zur Verlassenschaftsabhandlung.
Entscheidung vom 15. Dezember 1964, 8 Nd 207/64.
Text
Nach dem Inhalt der Akten war die Verstorbene seit 12. Oktober 1957 im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien wohnhaft, wo sie auch gestorben ist. Bis 1957 war sie im Sprengel des Bezirksgerichtes Obervellach wohnhaft, wo sie auch weiter eine Wohnung aufrechterhalten hat. Beide Gerichte haben die Zuständigkeit zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens für sich in Anspruch genommen. Jedes dieser Gerichte hat den Standpunkt eingenommen, die Verstorbene habe nur in seinem Sprengel einen Wohnsitz gehabt. Die Beteiligten haben sich mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens beim Bezirksgericht Innere Stadt - Wien einverstanden erklärt.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens das Bezirksgericht Innere Stadt - Wien als zuständiges Gericht bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach der Aktenlage muß davon ausgegangen werden, daß die Verstorbene sowohl im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt - Wien als auch im Sprengel des Bezirksgerichtes Obervellach einen Wohnsitz hatte. Ein solcher doppelter Wohnsitz ist möglich. In einem solchen Fall ist hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens das Zuvorkommen entscheidend (vgl. Neumann, Komm. zu den ZP.-Gesetzen[4], S. 266, Fasching, Komm. zu den ZP.-Gesetzen, I. Band, S. 519). Zuvorgekommen ist das Bezirksgericht Innere Stadt - Wien, bei dem die Sache am 2. September 1964 angefallen ist, während die Sache beim Bezirksgericht Obervellach erst am 19. September 1964 angefallen ist.
Das Bezirksgericht Innere Stadt - Wien war daher in Erledigung des positiven Zuständigkeitsstreites gemäß § 47 JN. als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Anmerkung
Z37180Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1964:0080ND00207.64.1215.000Dokumentnummer
JJT_19641215_OGH0002_0080ND00207_6400000_000