Norm: JGG §38 Abs2StPO §83 Abs4ZustG §21
Rechtssatz: Die Zustellung des Abwesenheitsurteils, die die Frist zur Einbringung eines Einspruchs und einer Berufung auslöst, hat gemäß § 83 Abs 4 StPO zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen. In Ansehung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich dies aus § 83 Abs 3 StPO iVm § 38 Abs 2 JGG. Entscheidungstexte 12 Os 65/12v Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Gründe: Mit Strafantrag vom 4. August 2009 legte die Staatsanwaltschaft Salzburg im Verfahren AZ 28 U 281/09s des Bezirksgerichts Salzburg dem am 5. April 1992 geborenen (damals) Jugendlichen Peter S*****, dem am 29. Jänner 1993 geborenen Jugendlichen Patrick H***** und dem am 6. April 1992 geborenen (damals) Jugendlichen Dominik K***** die am 27. Juni 2009 verübten Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (1./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (2./) und der Urkundenunterdrückun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 14. Juli 2005, GZ 33 Hv 84/05h-10, wurde der am 19. März 1988 geborene Jugendliche Marcus F***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs l, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Unter anderem wurde der Privatbeteiligte Herbert P***** mit seinen Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Auf Grund eines Kostenbes... mehr lesen...
Norm: JGG §38 Abs1JGG §38 Abs2JGG §38 Abs3StPO §366ABGB §151
Rechtssatz: Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Ju... mehr lesen...
Norm: JGG §38 Abs1JGG §38 Abs2JGG §38 Abs3StPO §392StPO §393
Rechtssatz: § 38 Abs 2 JGG normiert zwar explizit die Zustellverpflichtung an den gesetzlichen Vertreter nur hinsichtlich solcher gerichtlicher Entscheidungen, die die Schuld- und Straffrage betreffen. Weil aber für den gesetzlichen Vertreter die in Abs 1 und Abs 3 leg cit auch in Bezug auf den Jugendlichen belastende Kostenfragen normierten Rechte nur dann effektiv wahrnehmbar sind,... mehr lesen...
Gründe: In der Jugendstrafsache zu AZ 30 U 305/03x des Bezirksgerichtes Favoriten wurde der am 5. Dezember 1986 geborene jugendliche Dima M***** mit Urteil vom 5. Mai 2004 (ON 19) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Wochen verurteilt. Beim Beschuldigten handelte es sich um einen Asylwerber russischer Staatsangehörigkeit, von dessen Eltern lediglic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auch einen Teilfreispruch umfassenden Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. September 2005, GZ 8 U 49/05v-39, wurde der am 1. Dezember 1988 geborene jugendliche Beschuldigte Assan A***** zweier Vergehen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig fasste dieses Gericht den Beschluss, die A***** zum AZ 71 BE 158/04x des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer restlichen F... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §38 Abs2JGG 1988 §38 Abs3JGG 1988 §38 Abs5 Z2
Rechtssatz: Die Rechte des gesetzlichen Vertreters eines jugendlichen Beschuldigten mit Ausnahme des Rechtes, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten, stehen gemäß § 38 Abs 5 Z 2 JGG 1988 in der Hauptverhandlung dem Verteidiger zu, wenn trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung kein gesetzlicher Vertreter erschienen ist. Dieser Übergang der Rechte des gesetzlichen Vertreters a... mehr lesen...
Gründe: Der am 5.September 1971 geborene Christian B***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und gemäß §§ 28, 129 StGB unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf ein bezirksgerichtliches Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 a Abs. 3 StGB ein Teil dieser Str... mehr lesen...
Gründe: In der Strafsache AZ 9 U 828/89 des Bezirksgerichtes Hernals wurde nach Durchführung von Vorerhebungen betreffend des Verdachtes einer am 16.Jänner 1989 begangenen fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB gegen die am 24.April 1970 geborene Susanne A***, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Amstetten, Anton Brucknergasse 2 a hatte, am 28.Februar 1990 eine Strafverfügung erlassen. Rechtliche Beurteilung Die Vorgangsweise des Bezirksgericht... mehr lesen...