Norm
JGG §38 Abs1Rechtssatz
Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Jugendlichen zu Ansprüchen des Privatbeteiligten zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit iSd § 151 ABGB der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122004Im RIS seit
28.04.2007Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016