RS OGH 2007/3/29 15Os109/06b (15Os110/06z), 12Os156/10y (12Os168/10g, 12Os169/10k, 12Os170/10g, 12Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2007
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Norm

JGG §38 Abs1
JGG §38 Abs2
JGG §38 Abs3
StPO §366
ABGB §151

Rechtssatz

Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu, dies unabhängig davon, dass Anerkenntnisse oder Vergleichsvereinbarungen des Jugendlichen zu Ansprüchen des Privatbeteiligten zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit iSd § 151 ABGB der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 109/06b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 109/06b
  • 12 Os 156/10y
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 156/10y
    nur: Im - von anderen Grundsätzen als das Zivilverfahren geprägten - Strafverfahren ist der jugendliche Beschuldigte grundsätzlich uneingeschränkt prozessfähig. Seinem gesetzlichen Vertreter kommen auch in Hinsicht auf privatrechtliche Ansprüche (nur) die in § 38 JGG normierten Mitwirkungsrechte zu. (T1)
  • 12 Os 82/16z
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 12 Os 82/16z
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122004

Im RIS seit

28.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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