Norm
JGG §38 Abs1Rechtssatz
§ 38 Abs 2 JGG normiert zwar explizit die Zustellverpflichtung an den gesetzlichen Vertreter nur hinsichtlich solcher gerichtlicher Entscheidungen, die die Schuld- und Straffrage betreffen. Weil aber für den gesetzlichen Vertreter die in Abs 1 und Abs 3 leg cit auch in Bezug auf den Jugendlichen belastende Kostenfragen normierten Rechte nur dann effektiv wahrnehmbar sind, wenn ihm auch die entsprechenden Kostenentscheidungen zugestellt werden, ist in Füllung der somit als planwidrig anzusehenden Gesetzeslücke § 38 Abs 2 JGG dahin zu verstehen, dass in einem Strafverfahren gegen einen Jugendlichen auch alle diesen betreffenden Kostenentscheidungen an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122003Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008